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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZR 33/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 33/09 |
| Entscheidungsdatum : | 30. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin
Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner
- Prozessbevollmächtigte zu 1: - Prozessbevollmächtigter zu 2: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2009 - 23 U 3060/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 33.550 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Unterschrift
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink