OLG Düsseldorf
3. Juli 2013
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BGH
20. September 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - EnVR 51/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 51/13 |
| Entscheidungsdatum : | 20. September 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
am 20. September 2016
beschlossen:
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien die Sache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts - gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 50.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Limperg Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 03.07.2013; VI-3 Kart 78/12 (V)