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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - 2 StR 237/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 237/19 |
| Entscheidungsdatum : | 25. September 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte E. in Höhe von 1.245 Euro auf den angeordneten Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haften.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke RiBGH Dr. Appl ist Krehl krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke
Eschelbach Zeng