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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.07.2020 - 2 StR 609/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 609/19 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1) und 2) unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3) Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts weist die Berechnung des Vorwegvollzugs der Gesamtstrafe für den Angeklagten E. vor dem Maßregelvollzug keinen Fehler auf. Der Senat ist durch dessen Änderungsantrag nicht an einer Verwerfung der Revision durch Beschluss gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 4 StR 204/08, BeckRS 2008, 14105; Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09, NStZ-RR 2009, 233; s.a. Senge in Festschrift für Riess, 2002, S. 547, 559 ff.).
Unterschrift
Franke Appl Eschelbach
Zeng RiBGH Dr. Grube
ist urlaubsbedingt
an der Unterschrift gehindert.
Franke
Vorinstanz
LG Köln; 10.07.2019; 106 Js 21/17 108 KLs 35/18