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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - 2 StR 350/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 350/10 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist dadurch, dass die Strafkammer die Möglichkeit der Einbeziehung der am 9. April 2008 verhängten Geldstrafe nicht geprüft hat, nicht beschwert.
Unterschrift
Rissing-van Saan Appl Krehl
Eschelbach Ott