BGH
21. Mai 2003
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 3 StR 145/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 145/03 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Mai 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. September 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 24 Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert