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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - 3 StR 279/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 279/10 |
| Entscheidungsdatum : | 5. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. August 2010 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Freisprüche in den Fällen 17. und 70. der Anklage der Staatsanwaltschaft Stade vom 2. April 2008 richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Freisprüche in den Fällen 17. (Nötigung) und 70. (Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u. a.) der Anklage der Staatsanwaltschaft Stade vom 2. April 2008 richtet. Insoweit fehlt es an ihrer Befugnis, sich der erhobenen Klage mit der Nebenklage anzuschließen (§ 395 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).
Unterschrift
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Mayer