BVerwG
8. März 2010
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BVerwG
8. April 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.04.2010 - 7 B 45/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 45/09 |
| Entscheidungsdatum : | 8. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 15.10.2009; VGH 1 S 2422/08
Tenor
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die insoweit allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. März 2010 dargelegt, mit dem er den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Weiterer Ausführungen bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.