BGH
8. August 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.08.2013 - 5 StR 285/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 285/13 |
| Entscheidungsdatum : | 8. August 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Volksverhetzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu Auslegung und Bewertung des Inhalts des Wahlwerbespots wird ergänzend auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. August 2011 (OVG 3 S 112.11) verwiesen.
Unterschrift
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay