BGH
8. Oktober 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - 6 StR 259/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 259/20 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben wird; dieser entfällt (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Sander König Feilcke
Tiemann von Schmettau
Vorinstanz
LG Hannover; 17.04.2020; 1912 Js 84938/19 39 Ks 17/19