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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.12.2021 - 2 BvQ 103/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 103/21 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
| a) |
| Antragsteller: (…), |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchdie Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE}:}
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Hermanns | Maidowski | Langenfeld |