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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2004 - 1 B 73/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 73/04 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Mai 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 10.02.2004; VGH 7 UE 617/03.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Mai 2004 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Dörig{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 16. April 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.