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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.09.2004 - 7 B 95/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 95/04 |
| Entscheidungsdatum : | 20. September 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Leipzig; 28.04.2004; VG 3 K 11/00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen verzichtete 1959 auf das streitgegenständliche Hausgrundstück. Den Rückübertragungsantrag der Beigeladenen lehnte das zuständige Vermögensamt ab. Auf den Widerspruch der Beigeladenen hin hob das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Ausgangsbescheid auf und übertrug das Grundstück an die Beigeladenen zurück. Der Klage gegen diesen Widerspruchsbescheid hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Es liegt auch kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält folgende Rechtsfragen für klärungsbedürftig:
Verwirkt der Verfügungsberechtigte i.S. von § 2 Abs. 3 VermG, der gegen seine Pflichten nach § 3 Abs. 3 VermG schuldhaft verstößt, insbesondere, wenn er Gebäude ohne Zustimmung der Berechtigten abreißen lässt, wodurch dem Berechtigten der Überschuldensnachweis nach § 1 Abs. 2 VermG abgeschnitten bzw. erschwert wird, sein Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung von Verwaltungsakten?
Erfolgt zu Gunsten des beweisbelasteten Berechtigten hinsichtlich des Nachweises der Überschuldung bzw. drohenden Überschuldung die Beweislastumkehr, wenn der Verfügungsberechtigte nach Kenntnis des Restitutionsantrages während des Vorverfahrens den Vermögenswert bzw. Teile davon beseitigt, sodass der Nachweis der Überschuldung bzw. drohenden Überschuldung nicht mehr zu führen ist?
Diese Fragen sind hier nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Führung des Beweises, dass das streitgegenständliche Grundstück im Verzichtszeitpunkt überschuldet war bzw. dass dessen Überschuldung unmittelbar bevorstand, durch einen 1999 erfolgten Teilabriss erschwert worden ist. Vielmehr ist das Gericht aus anderen Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass dieser Beweis nicht geführt ist und nicht mehr geführt werden kann (Amtlicher Umdruck S. 8 f., vgl. unten).
2. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruht auch nicht auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde rügt zunächst, das Gericht habe das Gutachten des Herrn H. vom 13. Juli 1996 nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 28. April 2004 gemacht und sich nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der Überschuldung auseinander gesetzt. Das Gericht habe lediglich bei der Erörterung des Streitwerts einen Hinweis auf den Zeitwert des Hausgrundstücks im Jahre 1960 gegeben.
Insoweit liegt schon deshalb kein Verfahrensfehler, insbesondere keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO), vor, weil diese Vorwürfe nicht zutreffen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (VG-Akte Bl. 127 f.) hat zunächst die Berichterstatterin den wesentlichen Akteninhalt vorgetragen. Anschließend ist mit den erschienen Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Hinweise des Gerichts zum Zeitwert des Hausgrundstücks im Jahre 1960 sind ausdrücklich in die Niederschrift aufgenommen worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ausschließlich darum gestritten, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG vorliegen, insbesondere ob eine Überschuldung des Hausgrundstücks im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts unmittelbar bevorstand. Die Widerspruchsbehörde hatte zuvor ihre Entscheidung insbesondere auf das Gutachten des Herrn H. gestützt. Dieses war damit Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Hinweise des Gerichts auf den Zeitwert im Jahre 1960 bezogen sich erkennbar auf die Frage der Überschuldung; denn für den Streitwert war diese Frage ohne jede Bedeutung.
b) Weiter rügt die Beschwerde, das Gericht habe in der öffentlichen Sitzung nicht darauf hingewiesen, dass es das Mittelwertverfahren zur Berechnung des Zeitwerts hier nicht für einschlägig halte.
Das verwaltungsgerichtliche Urteil kann insoweit schon deshalb nicht auf einem Verfahrensmangel - insbesondere auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) oder der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) - beruhen, weil diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil weder bewiesen ist, dass notwendige Instandsetzungskosten in Höhe des sich aus dem Mittelwertverfahren ergebenden Zeitwerts in Höhe von 19 616,10 M noch in Höhe des Einheitswerts von 21 300 M unmittelbar bevorstanden (UA S. 7).
c) Schließlich macht die Beschwerde geltend, das Gericht habe auf die aus seiner Sicht erheblichen Mängel des Gutachtens des Herrn H. hinweisen müssen, um den Beigeladenen den Beweisantrag, ein weiteres Gutachten zu erstellen, zu ermöglichen. Außerdem hätte das Gericht von Amts wegen ein neues Gutachten einholen müssen.
Die angebliche Verletzung der Hinweispflicht kann schon deswegen nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil sich dem Vorbringen der Beigeladenen nicht entnehmen lässt, dass die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Da das Verwaltungsgericht sich auf dem Standpunkt gestellt hat, dass infolge des Zeitablaufs und mangels einer Grundstücksdokumentation und auf Grund des Fehlers von Zeitzeugen eine Schadensgenese des Grundstücks nicht mehr möglich sei, wäre es Sache der Beigeladenen gewesen, mit ihrer Rüge vorzutragen, dass und warum solche Ermittlungen dennoch erfolgreich geführt werden könnten.
Aus demselben Grund lässt sich keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Unterschrift
Sailer Key Krauß