BGH
6. August 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.08.2002 - 5 StR 322/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 322/02 |
| Entscheidungsdatum : | 6. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verabredung zum schweren Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur nachgereichten Begründung der Sachrüge durch den Verteidiger des Angeklagten O bemerkt der Senat:
Die angegriffenen Strafzumessungserwägungen beruhen auf zulässigen Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 36, 1, 14).
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause