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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.03.2014 - 1 BvR 244/14 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 244/14 |
| Entscheidungsdatum : | 6. März 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S… GmbH,
- Bevollmächtigter: Anwaltskanzlei Jetter & Kollegen,
Rotebühlplatz 37, 70178 Stuttgart -
| gegen a) | den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2013 - 17 Sa 12/13 -, |
| b) | das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. April 2013 - 30 Ca 6355/12 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. März 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), denn die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Masing | Baer |