AGH Nordrhein-Westfalen
29. Mai 2015
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BGH
3. Juli 2017
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BGH
18. September 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.09.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 45/15 |
| Entscheidungsdatum : | 18. September 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen anwaltlicher Werbung
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf
am 18. September 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 3. Juli 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Urteil vom 3. Juli 2017, auf das wegen der näheren Begründung verwiesen wird, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2015 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch nicht in sonstiger Weise verkürzt.
Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
Unterschrift
Kayser Bünger Remmert
Schäfer Wolf
Vorinstanz
AGH Hamm; 29.05.2015; 1 AGH 15/15