KG
24. November 2022
>
BGH
24. Januar 2024
>
BGH
12. Juni 2024
>
BGH
29. Juli 2024
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.07.2024 - IV ZR 404/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 404/22 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird auf 550.080 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20 , NJW 2021, 3191 Rn. 10 ).
II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen zu 1 ist auf 550.080 EUR festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageforderung; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 in diesem Verfahren Bezug genommen. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 erstreckte sich dagegen nicht auf die vom Beklagten zu 2 erhobene Widerklage.
Unterschrift
Dr. Bußmann