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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.01.2006 - 8 B 71/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 71/05 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 28.04.2005; OVG 1 A 11553/04.OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 14 404,98 EUR festgesetzt.
"Steht die einer kommunalen Gebietskörperschaft (hier: Verbandsgemeinde) per Gesetz auferlegte Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur anteilsmäßigen Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers an den Kosten der Abwassereinrichtung, wenn die kommunale Gebietskörperschaft diese Aufgabe auch unabhängig von einem Kostenausgleich zu erbringen hat, mit der Folge, dass dann die im BGB festgelegten Verzugsvorschriften Anwendung finden?"