Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.03.2001 - 4 ZA (pat) 21/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 ZA (pat) 21/00 |
| Entscheidungsdatum : | 13. März 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 21/00 zu 4 Ni 41/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 41/00
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Phys. Kalkoff und Müllner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 41/00 gewährt.
Gründe
Der Antragstellerin ist - nach Klärung ihrer Identität - uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 41/00 zu gewähren.
Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht ohnehin frei.
Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.
Die Antragsgegnerin I hat der Akteneinsicht zugestimmt.
Die Angaben der Antragsgegnerin II tragen keine solche Feststellung. Ihre Ausführungen zur Person der Antragstellerin sind insoweit rechtlich ohne Bedeutung. Auch die übrigen Ausführungen begründen kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung. Die Klageschrift enthält nur die Hinweise, dass zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens Gespräche über Druckschriften stattgefunden haben, die dem Rechtsbestand des Streitpatents entgegenstehen könnten und dass die Beklagte der Klägerin mitgeteilt habe, der genannte Stand der Technik sei nicht geeignet, den Bestand des Streitpatents in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Hinweise, wie die Antragsgegnerin II zur Begründung ihres Widerspruchs ausführt, "über den Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens hinausgehen" sollen.
Auch der Klageerwiderung sind entgegen der Annahme der Antragsgegnerin II keinerlei Angaben zu entnehmen, die einer Geheimhaltung bedürften.
Dr. Schwendy Kalkoff Müllner
Na