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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 23.07.2019 - B 5 R 229/18 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 5 R 229/18 B |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juli 2019 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 5. November 2015, Az: S 11 R 1637/12 vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 15. März 2018, Az: L 3 R 123/15, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Beschluss vom 15.3.2018 hat das LSG Hamburg ebenso wie zuvor das SG einen solchen Anspruch des Klägers verneint. Bei Beschlussfassung blieb ein am 18.2.2018 bei Gericht eingegangener Schriftsatz des Klägers vom selben Tage unberücksichtigt. Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat das LSG mit Beschluss vom 18.4.2018 zurückgewiesen. Der Kläger habe im Schreiben vom 18.2.2018 keine neuen Umstände vorgetragen, die zu einer abweichenden Beurteilung oder auch nur zu weiteren Ermittlungen Anlass geben würden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, mit der er Verfahrensfehler geltend macht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) .
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Einen Verfahrensfehler hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, § 62 SGG) dadurch, dass das LSG vor seiner Beschlussfassung das Schreiben vom 18.2.2018 nicht zur Kenntnis genommen hat. Bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hätte das LSG das Verfahren nicht durch Beschluss beenden dürfen, sondern hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen. Der Kläger habe in seinem Schreiben auf Widersprüche zwischen einem vom Gericht eingeholten Gutachten und den Feststellungen des Versorgungsamtes hingewiesen. Indem er gebeten habe, "die ganzen Unterlagen nochmals genauer zu begutachten", habe er einen Beweisantrag gestellt. Damit ist eine Gehörsverletzung hier nicht ausreichend dargelegt. Zwar stellt die Nichtbeachtung von Vortrag eines Beteiligten, der vor Fertigung eines Beschlusses nach § 153 Abs 4 SGG beim erkennenden Gericht eingeht, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. In der Beschwerdebegründung fehlt aber eine hinreichende Auseinandersetzung damit, ob der Gehörsverstoß hier durch die Ausführungen im Beschluss zur Anhörungsrüge vom 18.4.2018 geheilt ist (vgl zu dieser Möglichkeit BVerfG Beschluss vom 24.2.2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580) . Soweit der Kläger die Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das LSG beanstandet, vermag dies nach § 160 Abs 2 SGG keine Revisionszulassung zu begründen. Für die Darlegung einer Verletzung des § 103 SGG fehlt es bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll (vgl zu den Anforderungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18 ff) .
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG) .
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.