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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1995 - 2 BvR 1778/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1778/94 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. AG Berlin-Tiergarten Urteil; 23.06.1993; 306 Ds 289/92
Vorinstanz
II. KG - Urteil vom 07.07.1994 - (3 1 Ss 175/93 (60/93) )
Leitsatz
Aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz, daß niemand gezwungen werden darf, durch eigene Aussage die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung zu liefern, läßt sich kein Beweisverwertungsverbot für die Angaben herleiten, die die Beschuldigte als Versicherungsnehmerin gegenüber ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer gemacht hat.
Normenkette
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; StPO § 136 ; VVG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp-ROM Nr. 1996/29337
NJW 1996, 916
NStZ 1995, 599
NZV 1996, 203
StV 1995, 562
VRS 90, 8
VerkMitt 1996, 9
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort Angaben des Angeklagten aus einer Schadensmeldung an seinen Kraftfahrzeugversicherer zur Überführung des Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn er sich im Strafverfahren nicht zum Tatvorwurf äußert. Ein Grund, diese Verfassungsbeschwerde anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegt nicht vor, weil die durch sie aufgeworfene Rechtsfrage sich bereits anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahin beantworten läßt, daß die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz, daß niemand gezwungen werden darf, durch eigene Aussage die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung zu liefern (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; 56, 37 ff. = NJW 1981, 1431 ff.), läßt sich kein Beweisverwertungsverbot für die Angaben herleiten, die die Beschwerdeführerin als Versicherungsnehmerin gegenüber ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer gemacht hat.
Zwar ist die Versicherungsnehmerin nach § 34 Abs. 1 VVG sowie nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AKB zur umfassenden wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung gegenüber dem Versicherer verpflichtet. Im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht, die durch vorrangige Interessen des Versicherers, mittelbar auch der Versichertengemeinschaft gerechtfertigt und von der Versicherungsnehmerin durch Abschluß des Versicherungsvertrages freiwillig übernommen worden ist, drohen der Versicherungsnehmerin jedoch keine Zwangsmaßnahmen; sie setzt lediglich ihren Versicherungsschutz aufs Spiel. Es bleibt der Versicherungsnehmerin also - freilich möglicherweise um den Preis ihres Anspruchs gegen den Versicherer - unbenommen, zur Vermeidung einer Selbstbelastung von der Erfüllung ihrer Auskunftspflicht Abstand zu nehmen. Die Verfassung garantiert nicht, daß ein Tatverdächtiger sich einerseits der Gefahr einer Bestrafung entziehen, andererseits aber auch zugleich private Rechte voll durchsetzen kann (vgl. Stürner, NJW 1981, S. 1757 ff.) . Das Vertragsverhältnis der Versicherungsnehmerin gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer ist auch nicht so eng, daß sich ausnahmsweise aus der Verfassung ein Zeugnisverweigerungsrecht oder eine Beschlagnahmefreiheit für Versicherer und deren Angestellte herleiten ließe (vgl. BVerfGE 33, 367 [374 f.])
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.