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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.08.2021 - 5 StR 192/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 192/21 |
| Entscheidungsdatum : | 31. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen erst ab 12. November 2020 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
Landgericht Berlin; 10.02.2021; (542 KLs) 284 Js 819/20 (9/20)