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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.09.2020 - XI ZR 397/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 397/19 |
| Entscheidungsdatum : | 8. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg
einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 14. Juli 2020 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und auf den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Schild von Spannenberg
Vorinstanz
LG Köln; 12.02.2019; 22 O 414/18 / OLG Köln; 18.07.2019; 24 U 242/19