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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 22.02.2007 - VI B 121/06 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VI B 121/06 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Februar 2007 |
Vollständiger Text
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG § 34
Vorinstanz
FG Baden-Württemberg; 13.09.2006; 7 K 135/04
Gründe
Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.
Insbesondere ist zweifelhaft, ob die Aufklärungsrüge den Darlegungsanforderungen --Benennung eines angeblich übergangenen Beweisthemas bzw. Darlegung, warum sich dem Finanzgericht (FG) ohne einen diesbezüglichen Beweisantrag weitere Aufklärungen hätten aufdrängen müssen und Benennung des vermutlichen Beweisergebnisses-- entsprochen hat. Dies kann dahinstehen, da die Frage, ob der Vorteil eines verbilligt zu überlassenden Kraftfahrzeugs bereits Gegenstand der Abfindungsvereinbarung war, nach der materiell-rechtlichen Ansicht des FG nicht entscheidungserheblich war. Sollte entgegen der plausiblen Würdigung des FG die Übereignung des Kraftfahrzeugs unter dem üblichen Endpreis des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bereits als Teil der dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu gewährenden Abfindung vereinbart worden sein, ändert dies nichts daran, dass eine derartige Gesamtabfindung in unterschiedlichen Jahren erfüllt worden wäre, nämlich Überweisung der Barabfindung im Vorjahr und Übereignung des Kraftfahrzeugs unter dem Marktpreis im Streitjahr. Es sind weder Zulassungsgründe dafür vorgebracht worden, dass das FG zu Unrecht vom Realisierungsprinzip (Lohnzufluss nicht bei Einräumung von Ansprüchen, sondern erst bei deren Erfüllung) ausgegangen ist, noch dafür, dass das FG für Teile einer Gesamtabfindung, die erst im Folgejahr erfüllt werden, den begünstigten Steuersatz des § 34 EStG verneint.