BGH
14. September 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.09.2016 - 5 StR 339/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 339/16 |
| Entscheidungsdatum : | 14. September 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2016 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass jeweils ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Schneider Berger
Bellay Feilcke