BGH
5. Oktober 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 05.10.2006 - 4 StR 310/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 310/06 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe des (vollendeten) Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen schuldig ist (§ 276 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Nr. 6 StGB; vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 276 Rdn. 6).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Kuckein Athing Solin-Stojanović
Ernemann Roggenbuck