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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.08.2002 - 2 AR 123/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 123/02 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 2002 |
Vollständiger Text
Normenkette
-
Vorinstanz
AG Rathenow; 02.04.2002; 3 Ls 496 Js 14261/99 (34/99)
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 ARs 237/02 2 AR 123/02
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
Az.: 496 Js 14261/99 Staatsanwaltschaft Potsdam Az.: 3 Ls 496 Js 14261/99 (34/99) Amtsgericht Rathenow Az.: 4 AR 3/02 Amtsgericht Zerbst Az.: 21 AR 236/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. August 2002 beschlossen:
Tenor
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Rathenow - Jugendschöffengericht - vom 2. April 2002 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Rathenow ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht Zerbst ist nicht zweckmäßig. Zwar soll der inzwischen erwachsene Angeklagte im dortigen Bezirk wohnen; das Amtsgericht Rathenow ist jedoch mit der Sache, in der es Tatbeteiligte abgeurteilt und auch gegen den Angeklagten bereits eine Hauptverhandlung begonnen hat, vertraut; hierbei kommt es darauf, ob sich die Geschäftsverteilung seither geändert hat, nicht an. Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten jedenfalls teilweise bestreitet, müßten zu einer Hauptverhandlung auch die Zeugen nach Zerbst reisen. Der sonst im Verfahren gegen Heranwachsende maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe tritt daher hier zurück.