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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 01.08.2002 - VII B 62/02 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | VII B 62/02 |
| Entscheidungsdatum : | 1. August 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 1. Oktober 2001 8 K 6728/00 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Das Finanzgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter des mit der Sache befassten Senats zurückgewiesen. Eine Beschwerde dagegen ist gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben. Auch wenn die Beschwerde als außerordentliche Beschwerde behandelt würde, könnte sie keinen Erfolg haben. Es bestehen bereits Zweifel, ob eine solche überhaupt statthaft wäre, weil sie im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Oktober 1998 X B 163/98 , BFH/NV 1999, 504). Sie führt aber jedenfalls deshalb nicht zum Ziel, weil sich aus dem Vortrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers nicht ergibt, dass der angefochtene Beschluss auf einem gravierenden, unerträglichen und vor allem offenkundigen Gesetzesverstoß beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .
Die Entscheidung ist nachträglich aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt.
Normenkette
§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 135 Abs. 2 FGO