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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - 1 StR 222/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 222/12 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juni 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2012 gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. November 2011, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des erweiterten (Wertersatz-)Verfalls entfällt, soweit sie insgesamt über den Betrag von 238.814,00 EUR hinausgeht. Insoweit wird die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des erweiterten (Wertersatz-)Verfalls insoweit von der Verfolgung aus, als sie den Betrag von insgesamt 238.814,00 EUR übersteigt. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ist die Anordnung letztlich nur in dieser Höhe rechtsfehlerfrei festgestellt. Im Übrigen ist die Revision, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlass, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Der Schriftsatz vom 12. Juni 2012 hat vorgelegen.
Unterschrift
Nack Wahl Rothfuß
Graf Jäger