Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 PKH 8/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 PKH 8/04 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt/Oder; 21.04.2004; VG 6 K 1817/97
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Bewilligung eines am Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der beantragten Prozesskostenhilfe" zu gewähren, wird abgelehnt.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Eine über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinausgehende Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, weil der Kläger keine gesetzliche Frist versäumt hat.