BGH
26. Juli 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.07.2006 - 5 StR 276/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 276/06 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal