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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 ZA (pat) 34/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 34/04 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 34/04 zu 3 Ni 12/00 (EU) (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 12/00 (EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Brandt
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 12/00 (EU) gewährt; hiervon ausgenommen sind:
die den Vergleich enthaltende Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 01. März 2001 (Bl 73 bis 75 der Gerichtsakte).
Gründe
I
Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 12/00 (EU). Die Nichtigkeitsklägerin hat mitgeteilt, dass sie der Akteneinsicht nicht widerspreche. Die Nichtigkeitsbeklagte hat dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen widersprochen.
Die Nichtigkeitsbeklagte trägt vor, dass der Akteneinsicht entgegenstehende überwiegende Interesse umfasse insbesondere "die technischen Erläuterungen zur Verletzungsform" im Klageschriftsatz vom 10. Februar 2000 (ab Seite 2). Dort habe die Klägerin "versucht, den Schutzumfang des Streitpatents argumentativ zu entkräften, um die Verletzungsform außerhalb des Schutzbereichs anzusiedeln." Außerdem habe sie, die Beklagte, in der Klageerwiderung vom 2. Juni 2000 substantiiert den Schutzumfang in ihrer Auslegung dargestellt und "zur Bestätigung ein Urteil mit Begründung, die auf technische Erörterung des Verletzungsgegenstandes abhebt, von einem Landgericht beigefügt". Das der Akteneinsicht entgegenstehende überwiegende Interesse umfasse auch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 01. März 2001 geschlossenen Vergleich, der Details über künftiges Verhalten und Ansprüche der Klageparteien enthalte.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, soweit er sich auf andere als die im Tenor genannten Aktenteile bezieht, da die Parteien des Ausgangsverfahrens für diese anderen Aktenteile ein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung nicht dargelegt haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Nichtigkeitsklägerin, der nach der Rechtsprechung das Recht zusteht, eigene schutzwürdige Interessen gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren selbständig geltend zu machen (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35), hat ausdrücklich erklärt, keine Einwände gegen die Akteneinsicht zu erheben. 1. Ein solches überwiegendes schutzwürdiges Interesse hat auch die Nichtigkeitsbeklagte des Ausgangsverfahrens hinsichtlich der nicht im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Aktenteile nicht dargetan.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG ist die Akteneinsicht grundsätzlich frei. Dritten und somit auch Wettbewerbern steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent - wie dies die Antragstellerin offensichtlich beabsichtigt - mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen und sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist, wobei zB auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können. Das Begehren Dritter auf Einsichtnahme in die Akte steht gerade im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Zwar ist in der Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse hinsichtlich der technischen Erläuterung der Verletzungsform und damit verbundenen Ausführungen zB zum Schutzumfang bejaht worden (BPatGE 25, 34). Entgegen der Auffassung der Nichtigkeitsbeklagten enthalten die von ihr genannten Aktenteile, nämlich der Klageschriftsatz vom 10. Februar 2000 und die Klageerwiderung vom 2. Juni 2000, im Sinne dieser Rechtsprechung keine Erläuterungen einer konkreten Verletzungsform, die von der Patentinhaberin als rechtswidrige Benutzung ihrer Erfindung durch die Nichtigkeitsklägerin angegriffen wurde. Vielmehr enthält die Klageschrift zunächst Ausführungen zum Patentgegenstand sowie zur Aufgabe und deren Lösung gemäß der Streitpatentschrift, gefolgt von einer eingehenden Erörterung der (fehlenden) Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit anhand des dort genannten druckschriftlichen Standes der Technik sowie einer behaupteten offenkundigen Vorbenutzung. In Anlehnung daran wird in entsprechender Weise auch in der Klageerwiderung vom 2. Juni 2000 zunächst der Gegenstand des Patents gemäß Streitpatentschrift erläutert und sodann zu dem in der Klageschrift genannten Stand der Technik und den dortigen Ausführungen zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der fehlenden Neuheit und dem Nichtvorliegen einer erfinderischen Tätigkeit im Einzelnen Stellung genommen.
Derartige Ausführungen zur Patentfähigkeit bzw den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen können zwar über die Bestimmung des Gegenstandes des Streitpatents für die Prüfung der Bestandskraft des Patents bzw des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen hinaus auch allgemein Rückschlüsse auf den Schutzbereich, wie er etwa auch im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsgrund der "Erweiterung des Schutzbereichs" iSv § 22 Abs 1 PatG bzw Art II § 6 Abs 1 Nr. 4 IntPatÜG zu ermitteln wäre, zulassen. Solche Teile der Akten von Nichtigkeitsverfahren sollen jedoch nach dem oben dargelegten Sinn der Vorschrift des § 99 Abs 3 Satz 3 PatG gerade der Akteneinsicht zugänglich sein, damit sich die Öffentlichkeit, hier durch die Antragstellerin, im Wege der Einsicht in die Akten des Ausgangsverfahrens für eine eventuelle eigene Nichtigkeitsklage Kenntnisse über den Patentgegenstand verschaffen oder sich darüber informieren kann, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist.
Nicht erforderlich wäre dagegen die Kenntnis einer genauen Schilderung einer konkreten Verletzungsform, wofür ein schutzwürdiges Gegeninteresse begründet sein könnte, weil sie der Antragstellerin einen ungerechtfertigten Einblick in technische Entwicklungen eines Wettbewerbers gewähren würde. Eine solche ist - wie ausgeführt - dem Akteninhalt jedoch nicht entnehmbar. Dies würde im übrigen in erster Linie nicht die berechtigten Interessen der Nichtigkeitsbeklagten, sondern die der Nichtigkeitsklägerin und potentiellen Patentverletzerin berühren, die hier jedoch gerade kein entsprechendes schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht geltend gemacht hat. Soweit die Nichtigkeitsbeklagte vorträgt, sie habe "zur Bestätigung ein Urteil mit Begründung, die auf technische Erörterung des Verletzungsgegenstandes abhebt, von einem Landgericht beigefügt", ist anzumerken, dass ausweislich des Akteninhalts ein solches Schriftstück weder der Klageerwiderung vom 2. Juni 2000 beigelegen hat noch anderweitig zu den Akten gelangt ist. Abgesehen davon wären Kopien von Akten des zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens geführten Verletzungsprozesses Bestandteil der Akten des Nichtigkeitsverfahrens geworden und ständen damit grundsätzlich der Aktensicht frei. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes überwiegendes Interesse wurde insoweit verneint (BPatGE 25, 34, 35).
2. Keinen Erfolg konnte der Antrag auf Akteneinsicht dagegen haben, soweit er sich auch auf die im Tenor genannten Aktenteile bezieht.
Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl BGH BlPMZ 1971, 371; BPatGE 28, 37) besteht ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich solcher Aktenteile, die einen abgeschlossenen Vergleich zum Inhalt haben. Dies trifft für den in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2001 abgeschlossenen Vergleich zu, zumal diese Vereinbarung das Ergebnis von Verhandlungen über eine gütliche Beilegung nicht nur des vorliegenden Nichtigkeits-Rechtsstreits betrifft. Der Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht auch hierüber Informationen zu verschaffen, ginge über das hinaus, was sinnvoll und erforderlich ist, um die Erfolgsaussichten einer eventuellen eigenen Nichtigkeitsklage zu beurteilen (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl, § 99, Rdnr. 18; BGH GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht VIII).
Hellebrand Riegler Brandt
Be