Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2006 - 10 B 68/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 68/06 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Dezember 2006 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 29.09.2006; VG 6 K 985/06
Tenor
(OVG 9 AR 2.06)
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Dezember 2006 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. September 2006 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die "Untätigkeitsbeschwerde" ist unzulässig, weil Entscheidungen der Vorinstanzen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. September 2006 und der darauf ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2006 nicht. Die Beschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Unterschrift
Dr. h.c. Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel