BFH, Entscheidung vom 16.04.2008 - XI R 54/06
FG München 22. März 2006
>
BFH 16. April 2008
>
Generalanwalt beim EuGH 13. Mai 2009
>
EuGH 22. Oktober 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin überträgt gegen Kaufpreis 195 Lebensrückversicherungsverträge an ein schweizerisches Konzerngesellschaftsunternehmen. Dabei übernimmt der Erwerber Rechte, Pflichten, Rückstellungen und Forderungen aus den Verträgen. Das Finanzamt besteuert die Übertragung als inländische Lieferung, die Klägerin hält sie für steuerfrei.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert die Übertragung als sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG), nicht als Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG). Die Steuerpflicht hängt vom Leistungsort ab (§ 3a UStG). Unklar bleibt, ob die Übertragung als steuerfreier Versicherungsumsatz (Art. 13 Teil B Buchst. a, 77/388/EWG) oder als Befreiungstatbestand für Verbindlichkeits- und Forderungsübernahmen (Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3) anzusehen ist. Die Auslegung der Richtlinie ist offen, daher Vorlage an den EuGH.

Praxishinweis
Bei Übertragungen von Lebensrückversicherungsverträgen ist die umsatzsteuerliche Einordnung komplex und richtlinienabhängig. Die Steuerfreiheit hängt maßgeblich von der Risikoverlagerung und Vertragsbeziehung zum Versicherungsnehmer ab. Eine abschließende Klärung erfordert EuGH-Vorabentscheidung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Die Übertragung des Praxiswerts als SteuerfalleEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 18. Juli 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 16.04.2008 - XI R 54/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : XI R 54/06
Entscheidungsdatum : 15. April 2008

Vollständiger Text