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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.06.2001 - 5 W (pat) 428/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 428/99 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 428/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
… ua. ./. …
wird der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf 250 000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der festgesetzte Gegenstandswert orientiert sich an dem Streitwert, wie er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführer für das dem Löschungsverfahren zugrunde liegende Hauptsach-Verletzungsverfahren gegolten hat. Soweit der Beschwerdegegner demgegenüber einen Gegenstandswert von 500 000,- DM geltend macht, gibt die von ihm auf gerichtliche Aufforderung hierfür gegebene Begründung keinen Anlaß, von dem Wert von 250 000,- DM abzuwei-
BPatG 152 10.99 chen. Der von ihm zur Begründung vorgetragene Verkauf von 30 nach dem gebrauchsmustergemäßen Bausatzprinzip gestalteten Häusern mit einem durchschnittlichen Wert von je 550 000,- DM läßt nicht erkennen, warum hieraus der Wert des unter Schutz gestellten Bausatzes mit mehr als 250 000,- DM, und zwar mit 500 000,- DM, abzuleiten ist.
München, den 29. Juni 2001 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat
Goebel Dr. Huber Gießen
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