BVerfG
13. November 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 13.11.2024 - 2 BvC 8/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 8/24 |
| Entscheidungsdatum : | 13. November 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 13. Juni 2024 - WP 3/24 -
und Antrag auf Richterablehnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel am 13. November 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König und die weiteren Richterinnen und Richter des Zweiten Senats Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank und Wöckel sowie die Richterinnen und Richter des Ersten Senats Ott, Radtke, Härtel, Wolff, Eifert und Meßling wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> m.w.N. - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Soweit der Beschwerdeführer Mitglieder des Ersten Senats ablehnt, folgt dies schon daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12> m.w.N.). Hinsichtlich der abgelehnten Mitglieder des Zweiten Senats lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Ablehnungsgrund inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise entnehmen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter und sind diese nicht an der Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gehindert (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 12. September 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers einschließlich seiner Ausführungen auf das Berichterstatterschreiben hin gewürdigt. Anlass für eine abweichende Bewertung ergibt sich daraus nicht. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
König
Maidowski
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel