OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 A 1414/03
VG Düsseldorf 11. Februar 2003
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OVG Nordrhein-Westfalen 10. April 2006
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OVG Nordrhein-Westfalen 10. April 2006

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ gemäß HeilBerG NRW. Er beruft sich auf Weiterbildungszeiten (1991–1997) in Herz- und Gefäßchirurgie-Kliniken und Klinikambulanzen. Die Beklagte verweigert die Anerkennung mangels Nachweis einer allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxistätigkeit.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 54 ff. HeilBerG NRW (Fassung 2000) i.V.m. der Satzung von 1996. Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfordert mindestens sechs Monate Tätigkeit in allgemeinmedizinischen Praxen. Klinikambulanzen mit fachlicher Spezialisierung (Herzchirurgie) erfüllen diese Voraussetzung nicht. Zeiten in Herzchirurgie sind nicht anrechenbar, da sie nicht dem allgemeinmedizinischen Spektrum entsprechen.

Praxishinweis
Für die Führung der Bezeichnung „Praktischer Arzt“ ist der Nachweis einer Tätigkeit in allgemeinmedizinisch ausgerichteten Praxen zwingend. Klinische Fachambulanzen, insbesondere mit Spezialisierung, genügen nicht. Die Anerkennung setzt strikte Einhaltung der §§ 54 ff. HeilBerG NRW voraus.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 A 1414/03
    Gericht : OVG Nordrhein-Westfalen
    Aktenzeichen : 3 A 1414/03
    Entscheidungsdatum : 9. April 2006

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