Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.04.2012 - 3 StR 112/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 112/12 |
| Entscheidungsdatum : | 11. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Schäfer von Lienen Hubert
Mayer Menges