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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 27.05.1993 - 2 BvR 744/93 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 744/93 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Mai 1993 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
KG Beschluß; 04.03.1993; 4 VAs 9/93
Leitsatz
1. Die Auslegung des § 23 EGGVG , wonach es sich bei der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Laufe eines Ermittlungsverfahrens um keine nach dieser Vorschrift allein nachprüfbare Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltunsbereich handele, sondern um eine Prozeßhandlung, zu deren Überprüfung das Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nicht geschaffen sei, ist vertretbar und verstößt ersichtlich nicht gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG ).
2. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet nicht stets sofortigen Rechtsschutz, sondern nur Rechtsschutz "innerhalb angemessener Zeit". Diesen Maßstäben läuft es nicht zuwider, wenn das Verfahrensrecht in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschat noch während des Ermittlungsverfahrens nicht zur Verfügung stellt.
3. Auch im Hinblick darauf, daß vorliegend Untersuchungshaft angeordnet ist, ist die Eröffnung eines zusätzlichen Rechtsweges über § 23 EGGVG verfassungsrechtlich nicht geboten. Die zwingend vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten durch einen Richter setzt eine hinreichend substantiierte Bekanntgabe des Vorwurfs und der gegen ihn sprechenden Gründe voraus, die ihm die Gelegenheit eröffnet, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen (§ 115 Abs. 3 Satz 2 StPO ). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Haftbefehl und ihn aufrechterhaltende Entscheidungen mit der Haftbeschwerde anzugreifen.
Leitsatz
EGGVG § 23 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 155 Abs. 3 § 147 ;
Fundstellen
HRSt EGGVG § 23 Nr. 1
NJW 1994, 573
NStE Nr. 15 zu § 23 EGGVG
StV 1994, 1
Gründe
I. Die Staatsanwaltschaft versagte im Laufe eines Ermittlungsverfahrens dem Verteidiger des sich in Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführers die Akteneinsicht. Ein darauf gestellter Rechtsschutzantrag nach § 23 EGGVG wurde vom Kammergericht als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde.
II. Die angegriffene Entscheidung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
a) Die Auslegung des § 23 EGGVG , wonach es sich bei der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Laufe eines Ermittlungsverfahrens um keine nach dieser Vorschrift allein nachprüfbare Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltungsbereich handele, sondern um eine Prozeßhandlung, zu deren Überprüfung das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht geschaffen sei, entspricht verbreiteter Meinung (vgl. BVerfGE [Vorprüfungsausschuß], NStZ 1984, 228 m.w.N.). Diese Rechtsansicht ist vertretbar und verstößt ersichtlich nicht gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG )
b) Ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich daraus nicht. Diese Vorschrift gewährleistet einen möglichst wirksamen gerichtlichen Schutz gegenüber Verletzungen der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 51, 176 [185]). Das bedeutet aber nicht stets sofortigen Rechtsschutz, sondern nur Rechtsschutz "innerhalb angemessener Zeit", wobei die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 55, 349 [369]). Diesen Maßstäben läuft es nicht zuwider, wenn das Verfahrensrecht in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft noch während des Ermittlungsverfahrens nicht zur Verfügung stellt. Dem Rechtsschutzbegehren des Betroffenen kann dadurch lediglich vorübergehend, nämlich bis zum "endgültigen" Abschluß des Ermittlungsverfahrens, nicht entsprochen werden. Dieses Zuwarten ist ihm indessen im Blick auf die Erfordernisse einer wirksamen und funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 46, 214 [222 f.]), in aller Regel zuzumuten.
c) Die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer ändert an dieser Beurteilung grundsätzlich nichts. Auf die Verwirklichung des Verfassungsgebots des Art. 103 Abs. 1 GG , das auch im Verfahren der Anordnung der Untersuchungshaft Geltung beansprucht, wirkt das Gesetz durch besondere Vorschriften hin: Wird der Beschuldigte festgenommen, so ist er unverzüglich über den Gegenstand der Beschuldigung durch einen Richter zu vernehmen und hierbei auf die ihn belastenden Umstände hinzuweisen (§§ 115 Abs. 1 bis 3 , 115a StPO ). Dies setzt eine hinreichend substantiierte Bekanntgabe des Vorwurfs und der gegen den Beschuldigten sprechenden Gründe voraus, die ihm die Gelegenheit eröffnet, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen (§ 115 Abs. 3 Satz 2 StPO ). Damit ist auch den Erfordernissen eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG ) genügt. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen der Haftbeschwerde oder der mündlichen Haftprüfung und der Begründung anzugreifen, der Haftbefehl sei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zustandegekommen oder werde unter Mißachtung dieses Grundrechts aufrechterhalten. Die Eröffnung eines zusätzlichen Rechtsweges über § 23 EGGVG ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.