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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Urteil vom 12.11.2025 - 4 Ni 3/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 Ni 3/24 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 Ni 3/24 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2025:121125U4Ni3.24EP.0 betreffend das europäische Patent 2 942 852
(DE 60 2013 054 471)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund de r mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 durch die Richterin Werner M. A. als Vorsitzende, den Richter Dipl.-Ing. Müller, den Richter Dipl.-Ing. Altvater, die Richterin Wagner und die Richterin Dipl.-Ing. Hackl
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 942 852 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 10 für nichtig erklärt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin strebt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des europäischen Patents 2 942 852 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 10 an.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 2 942 852 (Streitpatent), das unter Inanspruchnahme der chinesischen Priorität 201310004817 vom 7. Januar 2013 am 8. November 2013 angemeldet worden ist. Die Erteilung des Patents ist am 24. April 2019 veröffentlicht worden. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen 60 2013 054 471.9 geführt und ist in Kraft.
Das in englischer Sprache gefasste Streitpatent trägt die Bezeichnung
"EMERGENCY POWER SOURCE"
mit der deutschen Bezeichnung
"Notstromaggregat"
und umfasst in der erteilten Fassung dreizehn Patentansprüche mit u. a. dem unabhängigen, auf ein Notstromaggregat gerichteten Vorrichtungsanspruch in Patentanspruch 1 und den auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen und von der Klägerin ebenfalls angegriffenen Patentansprüchen 2 bis 10.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
1. An emergency power source comprising a housing, said housing having at its inside a battery pack (4) for storing electric energy, wherein input terminals of the battery pack (4) are connected to output terminals of a charging circuit (1) and a solar panel input circuit (2), output terminals of the battery pack (4) are connected to a high current outputting circuit (7) for outputting a high current used for starting a vehicle, and an external smart battery detection system (6) is connected between the battery pack (4) and the high current outputting circuit (7), wherein the external smart battery detection system (6) comprises a red power source clip and a black power source clip for connecting with an external battery, a relay switchable between an ON state and an OFF state according to a detection signal, a voltage identifying system for identifying the voltage of the external battery, and a current identifying system for identifying a current flowing through an external starting circuit, wherein the detection signal is based on the voltage of the external battery identified by the voltage identifying system or the current flowing through the external starting circuit identified by the current identifying system, wherein two terminals of a coil of the relay are connected to the voltage identifying system, an input terminal of the relay is connected to the current identifying system, an output terminal of the relay is connected to the high current outputting circuit (7), the red and black power source clips are connected to the positive and negative electrodes of the battery pack (4) through a reverse-insertion-proof connector or welded wires, the voltage identifying system is connected to the red and black power source clips, the external smart battery detection system (6) is either disposed outside the emergency power source and connected to the emergency power source through a reverse-insertion-proof connector, or disposed inside the emergency power source while the red and black power source clip is disposed outside the emergency power source.
In deutscher Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift:
1. Ein Notstromaggregat, umfassend ein Gehäuse, wobei das besagte Gehäuse in seinem Inneren ein Batteriepack (4) hat um elektrische Energie zu speichern, wobei Eingangsterminals des Batteriepacks (4) mit Ausgangsterminals eines Ladeschaltkreises (1) und eines Solarpaneleingangsschaltkreises (2) verbunden sind, Ausgangsterminals des Batteriepacks (4) mit einem Hochstromausgabeschaltkreis (7) zum Ausgeben eines hohen Stroms, der zum Starten eines Fahrzeugs verwendet wird, verbunden sind, und ein externes smartes Batterieerkennungssystem (6) zwischen dem Batteriepack (4) und dem Hochstromausgabeschaltkreis (7) angeschlossen ist, wobei das externe smarte Batterieerkennungssystem (6) eine rote Powerversorgungsklemme und eine schwarze Powerversorgungsklemme zum Verbinden mit einer externen Batterie, ein Relais, das zwischen einem EIN-Zustand und einem AUS-Zustand, entsprechend einem Erkennungssignal, schaltbar ist, ein Spannungsidentifikationssystem zum Identifizieren der Spannung der externen Batterie, und ein Stromidentifikationssystem zum Identifizieren eines Stroms, der durch einen externen Starterschaltkreis fließt, umfasst, wobei das Erkennungssignal auf der Spannung der externen Batterie, die von dem Spannungsidentifikationssystem identifiziert wird, oder auf dem Strom, der durch den externen Starterschaltkreis fließt, der von dem Stromidentifikationssystem identifiziert wird, basiert, wobei zwei Terminals einer Spule des Relais mit dem Spannungsidentifikationssystem verbunden sind, ein Eingangsterminal des Relais mit dem Stromidentifikationssystem, ein Ausgangsterminal des Relais mit dem Hochstromausgabeschaltkreis (7) verbunden ist, die roten und schwarzen Powerversorgungsklemmen mit den positiven und negativen Elektroden des Batteriepacks (4) durch einen verpolungssicheren Stecker oder verschweißte Drähte verbunden sind, das Spannungsidentifikationssystem mit den roten und schwarzen Powerversorgungsklemmen verbunden ist, das externe smarte Batterieerkennungssystem (6) entweder außerhalb des Notstromaggregats angeordnet und mit dem Notstromaggregat durch einen verpolungssicheren Stecker verbunden ist, oder innerhalb des Notstromaggregats angeordnet ist, während die rote und schwarze Powerversorgungsklemme außerhalb des Notstromaggregats angeordnet ist.
Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen und von der Klägerin angegriffenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unvollständigen Offenbarung (mangelnden Ausführbarkeit) der Erfindung, der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Sie macht geltend, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson die Erfindung ausführen kann, gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei weder neu noch erfinderisch. Dementsprechendes gelte für die angegriffenen abhängigen Ansprüche 2 bis 10.
Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen:
D1 US 2009/0174362 A1, veröffentlicht am 9. Juli 2009 D2 US 6,057,667 A, veröffentlicht am 27. März 1998 D3 US 2010/0173182 A1, veröffentlicht am 8. Juli 2010 D4 CN 102496985 A, veröffentlicht am 13. Juni 2012 D4a Maschinenübersetzung der D4 ins Deutsche D5 CN 102842935 A, veröffentlicht am 26. Dezember 2012 D5a Maschinenübersetzung der D5 ins Deutsche D6 CN 201750371 U, veröffentlicht am 16. Februar 2011 D6a Maschinenübersetzung der D6 ins Deutsche D7 US 2006/254806 A1, veröffentlicht am 16. November 2006 D8 CN 102651491 A, veröffentlicht am 26. Dezember 2012 D8a Maschinenübersetzung der D8 ins Deutsche D9 CN 202275781 U, veröffentlicht am 13. Juni 2012 D9a Maschinenübersetzung der D9 ins Deutsche D10 IEC 61810 2003, veröffentlicht im August 2003 D11 ISO 7588-1:1998, veröffentlicht im Jahr 1998 D12 CN 202651868 U, veröffentlicht am 2. Januar 2013 D12a Maschinenübersetzung der D12 ins Deutsche D13 CN 1049570 A, veröffentlicht am 27. Februar 1991 D13a Maschinenübersetzung der D13 ins Deutsche D14 US 2006/0011615 A1, veröffentlicht am 19. Januar 2006 D15 DIN-Norm 72.553, veröffentlicht im April 1994 D16 ISO-Norm 6722, veröffentlicht am 31. Oktober 2011
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 2 942 852 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 10 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2024 eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 26 richtet,
mit der Maßgabe, dass die jeweiligen Hilfsantragsfassungen ausschließlich die angegriffenen Ansprüche 1 bis 10 enthalten sollen (nicht auch 11 bis 13), die zudem nicht umnummeriert werden,
die Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und
alle Anträge jeweils als geschlossener Anspruchssatz gestellt werden.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen. Sie hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig, insbesondere für ausführbar offenbart, zulässig und patentfähig. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen ursprungsoffenbart, ausführbar und wenigstens in einer der verteidigten Fassungen nach den eingereichten Hilfsanträgen auch patentfähig.
Den gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchten Gegenstand schränkt die Beklagte insofern gegenüber der erteilten Fassung ein, dass in Anspruch 1 eine "oder"- durch eine "und"-Verknüpfung ersetzt wird, also
"wherein the detection signal is based on the voltage of the external battery identified by the voltage identifying system or and the current flowing through the external starting circuit identified by the current identifying system".
In Hilfsantrag 2 ergänzt die Beklagte in Patentanspruch 1 der erteilten Fassung für die externe Batterie den Satz
"wherein the external battery is a lead-acid battery or a lithium-ion starting battery".
In Hilfsantrag 3 fügt die Beklagte unter Streichung von Patentanspruch 3 am Ende des erteilten Patentanspruchs 1 den Inhalt des erteilten Patentanspruchs 3 an.
Mit Hilfsantrag 4 nimmt die Beklagte in den erteilten Patentanspruch 1 am Ende folgenden Teil aus dem erteilten Patentanspruch 4 auf:
"wherein when the red and black power source clips are respectively connected to the positive and negative electrodes of the external battery, if the connection is correct, a feedback voltage displayed by the voltage identifying system is positive, otherwise the feedback voltage is negative, and wherein when the feedback voltage ranges from value a to value b and is of a positive value, the coil of the relay receives a voltage signal so that its contact is closed and its output terminal is coupled to the high current outputting circuit (7), and the emergency power source starts to power an external device with a high current."
In Hilfsantrag 5 nimmt die Beklagte in den erteilten Patentanspruch 1 am Ende folgenden Teil aus dem erteilten Patentanspruch 4 auf:
"wherein if the current is lower than value c, which ranges from 0.1A to 10A, the electrical signal across the coil of the relay disappears so that the contact is then open, said output terminal is disconnected from the high current outputting circuit to stop powering the external device with the high current."
In Hilfsantrag 6 fügt die Beklagte gegenüber dem Hilfsantrag 4 nach der Passage "otherwise the feedback voltage is negative" folgenden Satz ein:
", and wherein if the connection is reverse, the relay does not work, and the high current outputting circuit (7) is cut off."
Mit Hilfsantrag 7 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 1 und 4 miteinander.
Mit Hilfsantrag 8 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 1 und 6 miteinander.
Mit Hilfsantrag 9 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 1 und 5 miteinander.
Mit Hilfsantrag 10 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 4 und 5 miteinander.
Mit Hilfsantrag 11 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 4, 5 und 6 miteinander.
Mit Hilfsantrag 12 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 1, 4 und 6 miteinander.
Mit Hilfsantrag 13 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 5 miteinander.
Mit Hilfsantrag 14 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 1, 2, 3, 4 und 5 miteinander.
Mit Hilfsantrag 15 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 1, 3, 4, 5 und 6 miteinander.
In Hilfsantrag 16 ändert die Beklagte Patentanspruch 1 entsprechend Hilfsantrag 13 und fügt am Ende folgenden Satz an:
", and wherein the solar panel input circuit (2), which is disposed on the outside of the housing, has a power ranging from 0.5W to 50W and an input voltage ranging from 5V to 25V."
In Hilfsantrag 17 fügt die Beklagte an den erteilten Patentanspruch 1 am Ende den erteilten Patentanspruch 2 an, der lautet:
"wherein the battery pack (4) consists of lithium-ion batteries connected in series or parallel, each battery having a positive electrode made of lithium iron phoshate, lithium cobalt oxide, nickel cobalt manganese ternary lithium or lithium manganate and a negative electrode made of artificial or natural graphite, the output terminals of the battery pack are further connected to a multipath DC-DC voltage regulator circuit and a LED driving circuit (12), each path of the DC-DC voltage regulator circuit is connected to a MCU controller circuit (14), and the MCU controller circuit (14) is further connected to a smart LED electric quantity display system (8) for displaying the electric quantity of the emergency power source, an output terminal of the LED driving circuit (12) is connected to a LED lighting lamp (13), and an equalization protection circuit (3) is connected in parallel with the battery pack (4) for protecting the battery pack (4)."
In Hilfsantrag 18 beschränkt die Beklagte Patentanspruch 1 auf den Umfang des erteilten Patentanspruchs 4, indem sie am Ende des erteilten Patentanspruchs 1 folgenden Satz anfügt:
"wherein the relay is a 12V or 24V relay with a rating current ranging from 20A to 300A and 4 to 6 pins and wherein when the red and black power source clips are respectively connected to the positive and negative electrodes of the external battery, if the connection is correct, a feedback voltage displayed by the voltage identifying system is positive, otherwise the feedback voltage is negative; wherein the positive feedback voltage ranges from value a of 6 to 24 V to value b of 9 to 30 V, and a is smaller than b; when the feedback voltage ranges from value a to value b and is of a positive value, the coil of the relay receives an electric signal so that its contact is closed and its output terminal is coupled to the input terminal of the high current outputting circuit, the high current outputting circuit (7) is switched on, and the emergency power source starts to power an external device with a high current; then the current identifying system detects the current flowing through the high current outputting circuit (7), if the current is lower than value c, which ranges from 0.1A to 10A, the electrical signal across the coil of the relay disappears so that the contact is open, said output terminal is disconnected from the high current outputting circuit to stop powering the external device with the high current; and wherein the high current outputting circuit (7) has an output voltage of 12V DC or 24V DC, and an instantaneous current ranging from 100A to 600A."
In Hilfsantrag 19 beschränkt die Beklagte Patentanspruch 1 mit einer Kombination der Merkmale der erteilten Ansprüche 2, 5, 6 und 8, indem sie am Ende des erteilten Patentanspruchs 1 folgenden Satz anfügt:
"wherein the battery pack (4) consists of lithium-ion batteries connected in series or parallel, each battery having a positive electrode made of lithium iron phosphate, lithium cobalt oxide, nickel cobalt manganese ternary lithium or lithium manganate and a negative electrode made of artificial or natural graphite, the output terminals of the battery pack are further connected to a multipath DC-DC voltage regulator circuit and a LED driving circuit (12), each path of the DC-DC voltage regulator circuit is connected to a MCU controller circuit (14), and the MCU controller circuit (14) is further connected to a smart LED electric quantity display system (8) for displaying the electric quantity of the emergency power source, an output terminal of the LED driving circuit (12) is connected to a LED lighting lamp (13), and an equalization protection circuit (3) is connected in parallel with the battery pack (4) for protecting the battery pack (4), wherein the DC-DC voltage regulator circuit comprises: a DC-DC 19V boost circuit (11) having an output voltage of 19V, a DC-DC 12V output circuit (10) having an output voltage of 12V, and a DC-DC 5V buck circuit (9) having an output voltage of 5V, wherein an output terminal of the DC-DC 12V output circuit (10) is connected to an alerting system (15) for transmitting an alerting signal, an inverter circuit (17) for converting electric energy outputted by the battery pack (4) from direct current to alternating current, and a smart heating system (16) for heating the battery pack (4), and wherein the smart heating system (16) comprises a heating wire or a heating sheet wrapped around the outside of the battery pack (4), a thermistor attached onto an outer surface of the battery pack (4) and connected to the heating wire or the heating sheet, a heating starting switch for starting the smart heating system (16), wherein the heating wire or the heating sheet has a resistance ranging from 0.1&Omega to 10Ω wherein an upper limit temperature t of a surface temperature of the battery pack (4) is preset to range from 0 °C to 70 °C, if the surface temperature of the battery pack (4) fed back by the thermistor to the MCU controller circuit (14) is lower than the upper limit temperature t, then the heating starting switch is switched on so that a heating current flows through the heating wire or heating sheet to heat the battery pack (4); a heating time is preset as a fixed value d ranging from 10s to 300s, if the surface temperature of the battery pack (4) reaches the upper limit temperature t, the heating starting switch is automatically switched off, or if the heating time reaches value d, the heating circuit of the smarting heating system is automatically switched off."
Mit Hilfsantrag 20 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 13 und 17 miteinander.
Mit Hilfsantrag 21 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 1 bis 6 und 17 miteinander.
Mit Hilfsantrag 22 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 1, 2 und 18 miteinander.
Mit Hilfsantrag 23 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 22 und 6 miteinander.
Mit Hilfsantrag 24 kombiniert die Beklagte die Änderungen aus den Hilfsanträgen 13 und 19 miteinander.
Mit Hilfsantrag 25 ergänzt die Beklagte den erteilten Patentanspruch 1 mit den erteilten Ansprüchen 3 und 11. Die geänderten Unteransprüche betreffen die bevorzugten Ausführungsformen gemäß den erteilten Ansprüchen 12 und 13.
Mit Hilfsantrag 26 kombiniert die Beklagte Hilfsantrag 25 mit den Änderungen gemäß Hilfsantrag 13.
Die Klägerin wendet sich auch gegen die Hilfsanträge. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen seien jeweils gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, nicht ausführbar offenbart und im Übrigen nicht patentfähig.
Den Parteien hat der Senat einen qualifizierten Hinweis vom 6. November 2024 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2025 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
A.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Das Streitpatent ist im beantragten Umfang für nichtig zu erklären, da der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung und jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gegeben sind, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) und a), Art. 52, 56 EPÜ.
Dementsprechendes gilt auch für die Gegenstände in den Fassungen nach den Hilfsanträgen; auch mit den Hilfsanträgen kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen.
I. Zum Streitpatent, zur Aufgabe, zur Fachperson, zur Merkmalsgliederung und zur Auslegung
1. Gegenstand des Streitpatents ist laut Titel sowie nach der deutschsprachigen Fassung der Patentansprüche ein Notstromaggregat (englisch: "Emergency Power Source"). Die Erfindung betrifft den technischen Bereich der Gleichstromquellen und insbesondere eine Notstromquelle zur Versorgung verschiedener Gerätetypen.
Mit der technologischen Entwicklung und der Verbesserung des Lebensstandards der Menschen sind Autos, Mobiltelefone, Computer und Digitalkameras zu unverzichtbaren Gegenständen für das Leben, Ausflüge und Reisen der Menschen geworden. Diese Gegenstände werden alle mit Batterien betrieben und können daher ihre Funktionalität vollständig verlieren, wenn die Stromquelle aufgebraucht ist, was unbequem ist.
Eine frühere chinesische Patentanmeldung CN 101685974A offenbart bereits eine mobile Stromversorgung mit einem Akku, einer Ladeschaltung, einer MCU-Mikrocontrollerschaltung und einer DC-DC-Spannungsregelungsausgangsschaltung. Die Ladeschaltung hat einen Eingangsanschluss, der an eine externe Stromquelle angeschlossen werden kann, und ein Ausgangsanschluss der Ladeschaltung ist elektrisch mit dem Akku verbunden. Die frühere Patentanmeldung löst das Problem der Leistungsabgabe unter verschiedenen Spannungspegeln und der Aufladefunktion, kann jedoch nicht als Fahrzeugstarter verwendet werden, da sie nicht über die erforderliche Hochstromabgabefähigkeit verfügt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Ausgangsstrom gemäß der oben genannten Patentanmeldung um Gleichstrom. In der Praxis benötigen jedoch viele externe Geräte Wechselstrom, sodass die frühere Patentanmeldung das Problem der Stromversorgung solcher Geräte in Notfällen nicht lösen konnte (Streitpatentschrift Absätze 0001 bis 0004).
2. Damit übereinstimmend ist in der Beschreibung als Aufgabe angegeben, das Notstromaggregat solle einfach zu laden sein sowie einen hohen Strom zum Starten eines Fahrzeugs ausgeben und die Ausgabe des hohen Stroms solle genau gesteuert werden können (Streitpatentschrift Absatz 0006).
3. Die maßgebliche Fachperson zur Bewältigung der genannten Aufgabe ist eine Ingenieurin bzw. ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss (Bachelor oder Diplomingenieur) der Fachrichtung Elektrotechnik, mit Schwerpunkt Leistungselektronik und dem Tätigkeitsschwerpunkt der Entwicklung und Verbesserung mobiler Starthilfevorrichtungen.
4. Der die Lösung der Aufgabe konkretisierende Patentanspruch 1 gliedert sich nach Merkmalen wie folgt:
1. An emergency power source comprising 2. a housing, said housing having at its inside 3. a battery pack (4) for storing electric energy, 3.1 wherein input terminals of the battery pack (4) are connected to 4.1 output terminals of 4. a charging circuit (1) and 5 a solar panel input circuit (2), 3.2 output terminals of the battery pack (4) are connected to 6. a high current outputting circuit (7) for outputting a high current used for starting a vehicle, and 7. an external smart battery detection system (6) is connected between the battery pack (4) and the high current outputting circuit (7), wherein the external smart battery detection system (6) comprises 7.1a a red power source clip and a black power source clip for connecting with an external battery, 7.2 a relay switchable between an ON state and an OFF state according to a detection signal, 7.3 a voltage identifying system for identifying the voltage of the external battery, and 7.4 a current identifying system for identifying a current flowing through an external starting circuit, 7.3.1 wherein the detection signal is based on the voltage of the external battery identified by the voltage identifying system or 7.4.1 the current flowing through the external starting circuit identified by the current identifying system, 7.2.1 wherein two terminals of a coil of the relay are connected to the voltage identifying system, 7.2.2 an input terminal of the relay is connected to the current identifying system, 7.2.3 an output terminal of the relay is connected to the high current outputting circuit (7), 7.1b the red and black power source clips are connected to the positive and negative electrodes of the battery pack (4) through 7.1.1 a reverse-insertion-proof connector 7.1.2 or welded wires, 7.1.3 the voltage identifying system is connected to the red and black power source clips, 7.5 the external smart battery detection system (6) is 7.5.1 either disposed outside the emergency power source and connected to the emergency power source through a reverse-insertion-proof connector, or 7.5.2 disposed inside the emergency power source while the red and black power source clip is disposed outside the emergency power source.
Die gegliederte Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 lautet in deutscher Übersetzung gemäß Patentschrift:
1. Ein Notstromaggregat, umfassend 2. ein Gehäuse, wobei das besagte Gehäuse in seinem Inneren 3. ein Batteriepack (4) hat um elektrische Energie zu speichern, 3.1 wobei Eingangsterminals des Batteriepacks (4) mit 4.1 Ausgangsterminals 4. eines Ladeschaltkreises (1) und 5 eines Solarpaneleingangsschaltkreises (2) verbunden sind, 3.2 Ausgangsterminals des Batteriepacks (4) mit 6. einem Hochstromausgabeschaltkreis (7) zum Ausgeben eines hohen Stroms, der zum Starten eines Fahrzeugs verwendet wird, verbunden sind, und 7. ein externes smartes Batterieerkennungssystem (6) zwischen dem Batteriepack (4) und dem Hochstromausgabeschaltkreis (7) angeschlossen ist, wobei das externe smarte Batterieerkennungssystem (6) 7.1a eine rote Powerversorgungsklemme und eine schwarze Powerversorgungsklemme zum Verbinden mit einer externen Batterie, 7.2 ein Relais, das zwischen einem EIN-Zustand und einem AUS-Zustand, entsprechend einem Erkennungssignal, schaltbar ist, 7.3 ein Spannungsidentifikationssystem zum Identifizieren der Spannung der externen Batterie, und 7.4 ein Stromidentifikationssystem zum Identifizieren eines Stroms, der durch einen externen Starterschaltkreis fließt, umfasst, 7.3.1 wobei das Erkennungssignal auf der Spannung der externen Batterie, die von dem Spannungsidentifikationssystem identifiziert wird, oder 7.4.1 auf dem Strom, der durch den externen Starterschaltkreis fließt, der von dem Stromidentifikationssystem identifiziert wird, basiert, 7.2.1 wobei zwei Terminals einer Spule des Relais mit dem Spannungsidentifikationssystem verbunden sind, 7.2.2 ein Eingangsterminal des Relais mit dem Stromidentifikationssystem, 7.2.3 ein Ausgangsterminal des Relais mit dem Hochstromausgabeschaltkreis (7) verbunden ist, 7.1b die roten und schwarzen Powerversorgungsklemmen mit den positiven und negativen Elektroden des Batteriepacks (4) 7.1.1 durch einen verpolungssicheren Stecker 7.1.2 oder verschweißte Drähte verbunden sind, 7.1.3 das Spannungsidentifikationssystem mit den roten und schwarzen Powerversorgungsklemmen verbunden ist, 7.5 das externe smarte Batterieerkennungssystem (6) 7.5.1 entweder außerhalb des Notstromaggregats angeordnet und mit dem Notstromaggregat durch einen verpolungssicheren Stecker verbunden ist, oder 7.5.2 innerhalb des Notstromaggregats angeordnet ist, während die rote und schwarze Powerversorgungsklemme außerhalb des Notstromaggregats angeordnet ist.
5. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung. Die Fachperson versteht die im Patentanspruch 1 genannten Merkmale, die entsprechend für die auf Patentanspruch 1 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen und angegriffenen Patentansprüche 2 bis 10 gelten, wie folgt:
5.1 Im Verständnis der Fachperson handelt es sich bei der Erfindung um eine Notstromquelle ("emergency power source").
Anders als die Übersetzung ins Deutsche in "Notstromaggregat" vermuten ließe, umfasst der Gegenstand des Streitpatents als Energiequelle kein Antriebsaggregat, sondern eine Speicherbatterie. Solche Geräte werden seit geraumer Zeit unstreitig unter den Bezeichnungen "Starthilfe Powerbank", "mobile Energiestation", "Powerpack" oder "Starthilfeeinrichtung" vertrieben. Starthilfe Powerbank deswegen, weil ihnen, neben typischen Anwendungen als "Powerbank" zum Laden und Betreiben von diversen Elektrogeräten, auch ein Gleichstrom entnommen werden kann, der groß genug ist, um den Verbrennungsmotor eines Fahrzeugs zu starten. Insofern handelt es sich bei der Übersetzung ins Deutsche mit "Notstromaggregat" um einen offensichtlichen Fehler, den die Fachperson ohne Weiteres gedanklich klarstellt
5.2 In Merkmal 2 ist ein Gehäuse ("housing") der Notstromquelle genannt, in dem sich gemäß Merkmal 3 ein Batteriepack ("battery pack") befindet. Beides ist für die Fachperson eine übliche Maßnahme, wobei sie aufgrund der Verwendung in der Notstromquelle davon ausgeht, dass es sich bei dem Batteriepack um wiederaufladbare Batterien, also Akkumulatoren handelt, die auch als Sekundärbatterien ("secondary battery", vgl. Absatz 0004) bezeichnet werden. Solche wiederaufladbaren Batterien sieht auch die Streitpatentschrift im einzigen Ausführungsbeispiel als Batteriepack vor (vgl. Absätze 0009, 0026: "The emergency power source uses lithium-ion batteries as its battery pack"; Absatz 0031: "BT 1 is a recharchable battery").
Für die Fachperson ist es selbstverständlich, dass eine solche Notstromquelle die Fähigkeit haben muss, das Batteriepack mittels externer elektrischer Energiequellen aufzuladen. Zum Anschluss dieser Energiequellen ist zum einen ein Ladeschaltkreis 1 ("charging circuit") genannt (Merkmal 4), zum andern ein Solarpanel-Eingangsschaltkreis 2 ("solar panel input circuit") (Merkmal 5). Der Ladeschaltkreis 1 sowie der Solarpanel-Eingangsschaltkreis 2 wären bei wörtlicher Lesart zwar nicht Teil der Notstromquelle. Allerdings sind diese Funktionsblöcke für die Notstromquelle derart wesentlich, dass die Fachperson mitliest, dass diese Teil der Notstromquelle sind, wobei sowohl der Ladeschaltkreis 1 als auch der Solarpanel-Eingangsschaltkreis 2 über Eingangsanschlüsse verfügen, um mit den entsprechenden externen elektrischen Energiequellen (z. B. 230 Volt Netzspannung oder Ladegerät oder Solarpanel) verbunden werden zu können (vgl. auch Absatz 0003 zum Aufbau einer bekannten mobilen Vorrichtung). Damit übereinstimmend ist in der Beschreibung (Absatz 0022) angegeben, Figur 1 sei ein Blockdiagramm einer Notstromquelle.
Weder für den Ladeschaltkreis 1 noch für den Solarpanel-Eingangsschaltkreis 2 sind im Patentanspruch 1 Details genannt. Für den Ladeschaltkreis 1 sind auch in der Beschreibung keine Parameter genannt, so dass seine Ausgangsspannung offenbar eine Netzspannung oder eine DC-Ausgangsspannung eines Ladegeräts sein kann.
Für den Solarpanel-Eingangsschaltkreis 2 ist in der Beschreibung angegeben, die Leistung könne einen Bereich von 0,5 Watt bis 50 Watt haben und die Eingangsspannung einen Bereich von 5 Volt bis 25 Volt (Spalte 7, Zeile 57 bis Spalte 8, Zeile 2).
5.2 Die Ausgangsklemmen des Batteriepacks 4 sind gemäß Merkmal 6 in Verbindung mit Merkmal 3.2 mit einem Hochstromausgabeschaltkreis 7 verbunden, wobei die Formulierung des Merkmals 3.2 nicht ausschließt, dass das Batteriepack 4 ausgangsseitig noch mit weiteren Funktionseinheiten verbunden ist. Insbesondere ist im erteilten Patentanspruch 2 angegeben, die Ausgangsklemmen des Batteriepacks 4 seien zusätzlich mit einem Mehrweg-DC-DC-Spannungsreglerschaltkreis und einem LED-Treiberschaltkreis verbunden, wie dies auch in der Figur 1 der Streitpatentschrift dargestellt ist.
Laut Patentanspruch 4 gibt der Hochstromausgabeschaltkreis 7 bei einer Spannung von 12 Volt DC oder 24 Volt DC einen Strom im Bereich von 100 Ampere bis 600 Ampere aus (vgl. auch Spalte 10, Zeilen 47 bis 49), womit die beanspruchte Notstromquelle ersichtlich dafür geeignet ist, den Verbrennungsmotor eines üblichen PKWs oder auch LKWs zu starten und/oder deren Starterbatterien sehr schnell aufzuladen.
5.3 Laut Merkmal 7 ist zwischen das Batteriepack 4 und den Hochstromausgabeschaltkreis 7 ein externes smartes Batterieerkennungssystem 6 ("external smart battery detection system") geschaltet. Die Fachperson erkennt, dass es sich um ein intelligentes Erkennungssystem für externe Batterien handelt, da Batterien üblicherweise nicht "smart" sind und das Erkennungssystem nicht zwingend extern (vgl. Merkmalsgruppe 7.5), also außerhalb des in Merkmal 2 genannten Gehäuses angeordnet ist.
Mit der externen Batterie ist die zu ladende, bzw. zu unterstützende Fahrzeugbatterie mit dem Bezugszeichen BT2 gemeint (vgl. Figur 2 i. V. m. Absatz 0031).
5.4 Ab Merkmal 7 wird ausschließlich das Batterieerkennungssystem ("smart battery detection system") sowie dessen Anschluss an weitere Komponenten des beanspruchten "Notstromaggregats" ausgestaltet. Damit liegt der Schwerpunkt der Erfindung in den Einzelheiten des Batterieerkennungssystems.
5.5 Die in Merkmal 7.1a genannten roten und schwarzen Klemmzangen ("clip") zur einfachen Unterscheidbarkeit der Anschlüsse, um ein Vertauschen beim Anschließen zu vermeiden (Abs. 0010, 0021), sind bei Starthilfevorrichtungen für Fahrzeuge üblich. Rot ist dabei der Pluspol, Schwarz der Minuspol und zugleich Masse. Üblicherweise sind auch die dazugehörigen Kabel rot bzw. schwarz.
Anders als bei einem sogenannten Starthilfekabel sind nur an jeweils einem Ende der beiden Kabel Klemmzangen angebracht. Die jeweils anderen Enden der Kabel sind mit dem Batteriepack verbunden (Merkmal 7.1 b). Dazu münden die Kabel in einem verpolungssicheren Stecker (Merkmal 7.1.1) oder sind mit den beiden Polen des Batteriepacks verschweißt (Merkmal 7.1.2).
5.6 Auch das in Merkmal 7.2 genannte Relais, das vorliegend mit dem Hochstromausgabeschaltkreis verbunden ist (Merkmal 7.2.3) und dessen Schließen bzw. Öffnen seine Verbindung zum externen Starterschaltkreis ("external starting circuit") ein- und ausschaltet (Abs. 0030), ist bei mobilen Starthilfevorrichtungen auch nach Meinung der Beteiligten üblich. Mit einer Betätigungsspule und einem Schließer ("normally open contact") handelt es sich vom Grundprinzip um die einfachste Form eines Relais. Das Relais soll in Abhängigkeit von einem Erkennungssignal ("detection signal") schalten.
5.7 Das Erkennungssignal basiert dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zufolge entweder auf der Spannung der externen Batterie (Merkmal 7.3.1), also der Batterie des in Merkmal 6 genannten Fahrzeugs, oder auf dem Strom, der in den externen Starterschaltkreis ("external starting circuit"), also in die Anlasserschaltung des Fahrzeugs fließt (Merkmal 7.4.1).
Zu diesem Zweck weist das Batterieerkennungssystem ein Spannungserkennungssystem ("voltage identifying system 61") zum Erkennen der Spannung der externen Batterie (Merkmal 7.3), sowie ein Stromerkennungssystem ("current identifying system 62") zum Erkennen des Stroms (Merkmal 7.4) auf. Die Fachperson versteht im Zusammenhang mit Spannung und Strom unter "Erkennen" - englisch: "identifying" - üblicherweise Messen, wobei dies kein exaktes Feststellen eines bestimmten Wertes sein muss. Vielmehr kann es sich auch um eine qualitative Bestimmung handeln, beispielsweise um festzustellen, ob die Spannung der externen Batterie in einem bestimmten Spannungsbereich liegt.
Im Patentanspruch 1 sind weder für die Spannung noch für den Strom Werte oder Bedingungen genannt, die ein Ansprechen der Relaisspule zur Folge haben.
Nach dem einzigen Ausführungsbeispiel des Streitpatents (Figuren 2 und 3 mit Beschreibung) wird das Relais unter Verwendung des Mikrocontrollers (MCU J1) nur dann eingeschaltet, solange die Spannung der Fahrzeugbatterie zwischen 8,1 Volt und 12,6 Volt liegt bzw. bleibt eingeschaltet, wenn der von der Notstromquelle an die Fahrzeugbatterie gelieferte Strom größer als ein Schwellenwert ist, der zwischen 0,1 A und 10 A betragen kann. Denn das Relais schaltet nur dann durch, wenn alle drei Schalt- FETs Q1, Q2 und Q3 leitend geschaltet werden. Somit kann die Notstromquelle nur dann eine Spannung an ihre Klemmen schalten, solange eine externe Fahrzeugbatterie richtig gepolt angeschlossen ist, ihre Spannung nicht zu klein ist (also die Fahrzeugbatterie nicht "tot" ist) und nicht zu groß ist (also die Fahrzeugbatterie noch nicht vollgeladen ist) und solange ein hinreichend großer Strom fließt (also Batterie noch nicht vollgeladen ist bzw. der Anlassvorgang noch nicht beendet ist).
Für die Spannung ist in Spalte 3, Zeilen 31 bis 37 angegeben, "when the feedback voltage ranges from value a to value b and is of a positive value, the coil of the relay receives an electric signal so that its contact is closed and its output terminal is coupled to the input terminal of the high current outputting circuit so that the emergency power source starts to power an external device with a high current;" (vgl. auch Anspruch 4 und Absatz 0030).
Für den Strom ist in Spalte 3, Zeilen 37 bis 44 angegeben: "then the current identifying system detects the current flowing through the high current outputting circuit, if the current is lower than value c, which ranges from 0.1A to 10A, the electrical signal across the coil of the relay disappears so that the contact is open, said output terminal is disconnected from the high current outputting circuit to stop powering the external device with the high current" (vgl. auch Anspruch 4 und Absatz 0030).
Demnach wird mit dem Spannungserkennungssystem bestimmt, ob die externe, zwar entladene, aber noch nicht vollständig "tote" bzw. defekte, Batterie mit der richtigen Polarität angeschlossen ist. Daraus wird ein Einschaltkriterium abgeleitet und mittels des Stromerkennungssystems aus der Höhe des Stromes ein Ausschaltkriterium festgelegt, sodass das Relais wieder öffnet, wenn der Startvorgang beendet und/oder die Fahrzeugbatterie ausreichend geladen ist und somit nur noch ein geringer Ladestrom von der Notstromquelle in die Fahrzeugbatterie fließt.
5.8 Da die oben erwähnte Rückmeldespannung das Einschaltkriterium für das Relais ist, ist es für die Fachperson selbstverständlich, dass das Spannungserkennungssystem mit der Relaisspule verbunden ist (Merkmal 7.2.1).
Ebenso ist selbstverständlich, dass durch das Ausschaltkriterium - wenn der Strom zum externen Anlasser unter einen festgesetzten Wert fällt - der Stromkreis der Spule unterbrochen wird. Zu diesem Zweck ist es sinnvoll, das Stromerkennungssystem in Reihe zur Spule zu schalten (Merkmal 7.2.2).
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Batterieerkennungssystems besteht darin, eine externe Batterie zu unterstützen. Daher ist es für die Fachperson weiter selbstverständlich, den Arbeitskontakt, d. h. den Schließer (englisch: "normally open contact") in Reihe zum Hochstromausgabeschaltkreis zu schalten (Merkmal 7.2.3).
5.9 Da der Gegenstand des Patents im Allgemeinen und des Patentanspruchs 1 im Speziellen als Notstromquelle ("emergency power source") bezeichnet ist, ist das Merkmal 7.5.1, wonach das Batterieerkennungssystem ("external smart battery detection system") außerhalb der Notstromquelle angeordnet ist, geht man von seinem unmittelbaren Wortlaut aus, missverständlich.
Nach Merkmal 7.5.1 ist daher das Batterieerkennungssystem außerhalb des Gehäuses (Merkmal 2) der Notstromquelle, in dem sich zumindest das Batteriepack (Merkmal 3) befindet, angeordnet. Von dieser Lesart ausgehend ist das Merkmal 7.5.1 im Weiteren dahingehend zu verstehen, dass das Batterieerkennungssystem mit dem Batteriepack mittels eines verpolungssicheren Steckers verbunden ist.
Gemäß dieser Lesart können das Batteriepack einerseits und das Batterieerkennungssystem andererseits jeweils separate Komponenten sein, die jeweils ein eigenes Gehäuse aufweisen. In diesem Fall kann das Batterieerkennungssystem beispielsweise mit unterschiedlichen Batteriepacks kombiniert werden.
Das Batterieerkennungssystem kann nach Merkmal 7.5.2 alternativ dazu zusammen mit dem Batteriepack innerhalb eines gemeinsamen Gehäuses der Notstromquelle angeordnet sein.
Der zweite Teil des Merkmals 7.5.2 ist aus fachlicher Sicht eine platte Selbstverständlichkeit, da sich die Klemmzangen unabhängig davon, ob das Batterieerkennungssystem sich im selben Gehäuse befindet wie das Batteriepack oder ein separates Gehäuse hat, immer außerhalb dieser Gehäuse befinden müssen, da sonst die externe Batterie nicht kontaktiert werden könnte.
II. Zur erteilten Fassung
Der Gegenstand des Streitpatents ist für nichtig zu erklären, da diesem die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen und der fehlenden Patentfähigkeit entgegenstehen , Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) und a) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ.
1. Die Merkmale 7.3.1 und 7.4.1 sind den ursprünglichen Unterlagen, zumindest in der beanspruchten Breite, nicht zu entnehmen.
In den ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) ist kein beliebiger Zusammenhang zwischen dem Erkennungssignal ("detection signal"), das in Merkmal 7.2 genannt ist, und der Spannung der externen Batterie oder dem Strom durch den externen Starterschaltkreis ("external starting circuit") offenbart.
Soweit das Ein- und Ausschaltkriterium für das Relais in Zusammenhang mit der Batteriespannung und dem Strom zum externen Starterschaltkreis ("external starting circuit") genannt ist, steht dies vielmehr konkret mit der Polarität und einem vorgegebenen Bereich der Spannung und der Ausschaltbedingung in Zusammenhang, dass der Strom unter eine vorgegebene Schwelle fällt (vgl. jeweils Anlage NK0-2, Absätze 0009 und 0030 sowie Anspruch 4).
Unabhängig davon ist für die Steuerung des Relais, wie sie in den Absätzen 0030 bis 0035 der ursprünglichen Unterlagen beschrieben und in Figur 2 des einzigen Ausführungsbeispiels dargestellt ist, sowohl für Batteriespannung als auch für den Ausgangsstrom jeweils ein separates Schaltungsteil vorgesehen ("voltage identifying system 61" bzw. "current identifying system 62"). Wenngleich die beiden Signale nicht zum selben Zeitpunkt auftreten, entnimmt die Fachperson den ursprünglichen Unterlagen nichts anderes, als dass beide Schaltungsteile zwingend vorhanden sein müssen. Die Messschaltungen für Strom und Spannung wirken nur gemeinsam als "Batterieerkennungssystem" ("external smart battery detection system") (vgl. Anlage NK0-2, Absätze 0009 und 0030 sowie Anspruch 4).
Davon abweichend ist durch die Oder-Verknüpfung der Merkmale 7.3.1 und 7.4.1 auch beansprucht, dass das Erkennungssignal nur von der Batteriespannung oder nur vom Ausgangsstrom abhängen kann, also, dass auch nur eines der beiden Schaltungsteile vorhanden sein könnte.
2. Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob das Streitpatent sich als unzulässig erweitert erweist, denn jedenfalls ist der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ gegeben. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht ausgehend von den Druckschriften US 2009/0174362 A [D1] oder US 2010/0173182 A1 [D3] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.1 Die Druckschrift US 2009/0174362 A1 [D1] zeigt ein externes Starthilfesystem als Notstromaggregat zum Aufladen einer Fahrzeugbatterie, wobei auf der Grundlage der gemessenen Spannung oder des gemessenen Stroms ein Relais geöffnet wird, um das Starthilfesystem als Sicherheitsmaßnahme vom Fahrzeug zu trennen (Abs. 0028 bis 0034).
Hinsichtlich des Gegenstands von Patentanspruch 1 des Streitpatents zeigt die Druckschrift US 2009/0174362 A1 [D1] bereits Folgendes:
1. An emergency power source comprising Absatz 11: portable supplement power source (jump starter) 10 2. a housing, said housing having at its inside die Fachperson liest mit, dass zumindest das Batteriepack selbstverständlich ein Gehäuse hat, üblicherweise dürfte auch die Notstromquelle zusätzlich ein Gehäuse haben, in dem dessen Bauteile bzw. - gruppen untergebracht sind. 3. a battery pack for storing electric energy, Absatz 12: jump starter batteries 22 3.1 wherein input terminals of the battery pack are connected to 4.1 output terminals of 4. a charging circuit and Absatz 0014: "… until the batteries 22 are charged to a minimum state of charge …"; die Fachperson liest mit, dass das Batteriepack Eingangsanschlüsse aufweist, die mit Ausgangsanschlüssen einer Ladeschaltung verbunden sind 5 a solar panel input circuit (2), 3.2 output terminals of the battery pack are connected to 6. a high current outputting circuit for outputting a high current used for starting a vehicle, and vgl. Figuren 2A sowie 2C, insbesondere die Klemmen C und D
7. an external smart battery detection system is connected between the battery pack and the high current outputting circuit, wherein the external smart battery detection system (6) comprises Absatz 0006: "The present invention monitors the voltage of the battery of the vehicle to be jump started and the current delivered by the jump starter batteries" 7.1a a red power source clip and a black power source clip for connecting with an external battery, Figur 2C: "RED CLAMP"; "BLACK CLAMP" 7.2 a relay switchable between an ON state and an OFF state according to a detection signal, Absatz 0017: "the starter contact relay 34 is closed"; Absatz 0027: "the relay 34 is automatically opened"; Absatz 0028: "the system will open the contact relay 34"; Absätze 0031, 0032, 0033, 0034, 0037,0038: "the relay 34 is opened" 7.3 a voltage identifying system for identifying the voltage of the external battery, and Absatz 0027: "During this time the system monitors the vehicle voltage".; Fig. 1: Vehicle Voltage Sensor 30 7.4 a current identifying system for identifying a current flowing through an external starting circuit, Patentanspruch 30: "further comprising a sensor for measuring the current of the shunt cable measuring the current of the shunt cable"; Absatz 0012: "When the contacts are closed, the voltage difference between the batteries 22 and the contact relay 34 is used to measure the voltage drop across a temperature-and-resistance calibrated 00 AWG shunt cable 36 in order to calculate the current being delivered by the jump starter batteries 22 to the vehicle's electrical system 28." 7.3.1 wherein the detection signal is based on the voltage of the external battery identified by the voltage identifying system or Absatz 0006: "only if the proper polarity is detected can the system operate"; Anspruch 1: measuring one or more voltage levels to determine one or more fault conditions; 7.4.1 the current flowing through the external starting circuit identified by the current identifying system, Absatz 0011: "shunt cable 36 in order to calculate the current being delivered by the jump starter batteries 22 to the vehicle's electrical system"; Absätze 0036, 0037: The voltage drop across the cable 36 is also measured to calculate the current through the shunt cable 36 using Ohm's Law. If the shunt cable 36 fails, the system cannot reliably measure the starting current which would present a safety hazard. If the system detects a shunt cable failure 320, a current shunt error count is incremented 322, a "Current Shunt Failure" error message is displayed 324 on the LCD 46, the contact relay 34 is opened and the fault LED 56 is illuminated 290 7.2.1 wherein two terminals of a coil of the relay are connected to the voltage identifying system, Absatz 0014: "A contact relay control output 58 operates the contact relay 34" i. V. m. Fig. 1. Da der "System Microcontroller 12" einen Eingang für den "Vehicle Voltage Sensor 30" hat, ist die Relaisspule funktional mit dem Spannungserkennungssystem verbunden. 7.2.2 an input terminal of the relay is connected to the current identifying system, Absatz 0014: "A contact relay control output 58 operates the contact relay 34" i. V. m. Fig. 1. Da der "System Microcontroller 12" einen Eingang für den "Shunt Cable Current Sensor 45" hat, ist das Relais funktional mit dem Stromerkennungssystem verbunden. Abgesehen davon ist der Arbeitskontakt des Relais 34 in Reihe mit dem "Shunt Cable 36" geschaltet (Fig. 2C). 7.2.3 an output terminal of the relay is connected to the high current outputting circuit (7), Der zweite Anschluss des Arbeitskontakts des Relais 34 ist in Reihe mit dem Fahrzeug ("Vehicle 28") geschaltet (Fig. 2C). Folglich handelt es sich dabei um einen Hochstromausgabeschaltkreis. 7.1b the red and black power source clips are connected to the positive and negative electrodes of the battery pack (4) through 7.1.1 a reverse-insertion-proof connector Absatz 0012: "NATO connectors" 7.1.2 or welded wires, Absatz 0012: "permanently hardwired" 7.1.3 the voltage identifying system is connected to the red and black power source clips, Da die Spannung des zu startenden Fahrzeugs mit dem "Vehicle Voltage Sensor 30" gemessen wird, ist das Spannungserkennungssystem offensichtlich mit den Anschlussklemmen verbunden. 7.5 the external smart battery detection system (6) is 7.5.1 either disposed outside the emergency power source and connected to the emergency power source through a reverse-insertion-proof connector, or 7.5.2 disposed inside the emergency power source while the red and black power source clip is disposed outside the emergency power source. Wie schon zu Merkmal 2 ausgeführt, liest die Fachperson mit, dass die Notstromquelle ("portable supplement power source" bzw. "jump starter") ein Gehäuse hat, wobei die Klemmen zum Kontaktieren der Batterie des zu startenden Fahrzeugs selbstverständlich außerhalb dieses Gehäuses angeordnet sein müssen.
Da in der Druckschrift D1 kein Solarpaneleingangsschaltkreis erwähnt ist (Merkmal 3.1.2), ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar gegenüber der aus der Druckschrift D1 bekannten Notstromquelle neu. Da das Merkmal 7.5.1 lediglich als Alternative zu Merkmal 7.5.2 genannt ist, ist dagegen unbeachtlich, dass das Merkmal 7.5.1 der Druckschrift D1 ebenfalls nicht zu entnehmen ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht ausgehend vom Inhalt der Druckschrift D1 in Verbindung mit dem im Streitpatent genannten Fachwissen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Denn Akkumulatoren mittels Solarpanelen zu laden war zum hier relevanten Prioritätsdatum bereits bekannt. So nennt die Streitpatentschrift selbst die Möglichkeit, einen Akkumulator mittels eines Solarpanels zu laden, und verweist dabei auf das aus der Druckschrift EP 2 477 305 A1 insoweit dazu bekannte Verfahren (Absatz 0004), das in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Patentanspruch (vgl. Merkmal 5) bereits beschreibt, dass Solarzellen in Kombination mit Sekundärbatterien verwendet werden (Absatz 0002).
Dass im Wortlaut des Patentanspruchs 1 kein Mikrocontroller genannt ist, und auch keine vergleichbare elektronische Steuerung, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Abgesehen davon, dass die Nichtnennung eines Merkmals in den Patentansprüchen nicht die Schlussfolgerung erlaubt, dass es zur Erfindung gehört, dass dieses Merkmal fehlt, ist auch gemäß dem einzigen in der Streitpatentschrift wiedergegebenen nacharbeitbaren Ausführungsbeispiel ein "MCU controller chip J1" vorgesehen (vgl. Figur 3 i. V. m. Abs. 0034), mittels welchem das Relais basierend auf den Erkennungssignalen gesteuert wird (Abs. 0035). Ein "MCU controller cicuit 14" ist zudem als Merkmal im erteilten Patentanspruch 2 aufgezählt.
Ebenso ist unbeachtlich, dass in der Druckschrift D1 nicht die gleiche Schaltung gezeigt ist, wie in der Figur 2 der Streitpatentschrift, da Maßstab für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Wortlaut der unabhängigen Patentansprüche, hier des Patentanspruchs 1 ist, der im streitgegenständlichen Fall sehr allgemein gehalten ist und dessen Merkmale - mit den vorgenannten Ausnahmen - von Druckschrift D1 vorweggenommen sind.
2.2 Die Druckschrift US 2010/0173182 A1 [D3] betrifft eine Sicherheitsschaltung, die in eine Batterie oder ein Starthilfekabel integriert werden kann und Sicherheitsfunktionen bietet, wenn zwei Niederspannungssysteme miteinander verbunden werden, z. B. eine Starthilfebatterie mit einer Fahrzeugbatterie, die gestartet werden soll.
Die Druckschrift US 2010/0173182 A1 [D3] zeigt hinsichtlich des Gegenstands von Patentanspruch 1 bereits Folgendes:
1. An emergency power source comprising Absatz 0005: "jump starting a car"; Absätze 0049, 0077: "booster boxes" 2. a housing, said housing having at its inside Figur 18. 3. a battery pack for storing electric energy, Absätze 0077 und 0078 3.1 wherein input terminals of the battery pack are connected to Auch wenn in der Druckschrift D3 die Eingangsanschlüsse des Batteriepacks und die Ausgangsanschlüsse des Ladeschaltkreises nicht ausdrücklich genannt sind, liest die Fachperson mit, dass funktional solche Punkte vorhanden sein müssen, wenngleich gemäß Druckschrift D3 nicht vorgesehen ist, die Stromkreise an diesen Stellen zerstörungsfrei aufzutrennen. 4.1 output terminals of 4. a charging circuit and da in der Druckschrift D3 auch Batterieladegeräte (Absätze 0049, 0077: "battery charger") und Erhaltungsladegeräte genannt sind (Absatz 0095: "… trickle charging …"), liest die Fachperson selbstverständlich mit, dass es auch möglich ist die "booster box" zu laden. 5 a solar panel input circuit (2), Absatz 0049: "DC power connections for solar cells" 3.2 output terminals of the battery pack are connected to 6. a high current outputting circuit for outputting a high current used for starting a vehicle, and Absatz 0051: "the user is able to start the car being jumped" 4. an external smart battery detection system is connected between the battery pack and the high current outputting circuit, Patentanspruch 1: "battery-integrated safety circuit" wherein the external smart battery detection system (6) comprises 7.1a a red power source clip and a black power source clip for connecting with an external battery, die Fachperson liest in Figur 1 der Druckschrift D3 trotz der Graustufendarstellung mit, dass es sich um die üblichen roten bzw. schwarzen Klemmen und Kabel handelt. Abgesehen davon ist in den Figuren 21 sowie 22 jeweils die Angabe "RED" eingetragen, in den Figuren 23, 25 und 26 jeweils die Angabe "BLACK" 7.2 a relay switchable between an ON state and an OFF state according to a detection signal, Absatz 0047: "mechanical relays" 7.3 a voltage identifying system for identifying the voltage of the external battery, and Absatz 0064: "polarity detection procedure that may be used when both pairs of cable clamps are not determined to be above a minimum reference voltage" 7.4 a current identifying system for identifying a current flowing through an external starting circuit, Absatz 0063: "a determination is made as to whether at least a minimum amount of current (illustrated ten amps) is flowing through the cables" 7.3.1 wherein the detection signal is based on the voltage of the external battery identified by the voltage identifying system or Figur 13, Step 68: "Both pair of clamps above 2,5V?" - Step 72: "Connect power systems"; Step 80: "Disconnect power systems" 7.4.1 the current flowing through the external starting circuit identified by the current identifying system, Figur 13, Step 74: "Too much current flow?"; Step 78: "At least 10A flowing?" - Step 80: "Disconnect power systems" 7.2.1 wherein two terminals of a coil of the relay are connected to the voltage identifying system, Figur 2: Der Block "Detection Circuitry & Power Supply" 28 ist mit beiden Seiten des Blocks "Power Transistor" 24 verbunden. Wird der Transistor durch ein Relais ersetzt, wie in Absatz 0047 ausdrücklich als Alternative genannt, werden die Relaisspulen selbstverständlich durch die "Detection Circuitry" angesteuert 7.2.2 an input terminal of the relay is connected to the current identifying system, Um den Strom erfassen zu können, der in den Starterschaltkreis fließt, muss das Stromerfassungssystem selbstverständlich mit dem Arbeitsstromkontakt des Relais verbunden sein. 7.2.3 an output terminal of the relay is connected to the high current outputting circuit (7), Der Arbeitsstromkontakt des Relais führt bestimmungsgemäß den erforderlichen hohen Strom. 7.1b the red and black power source clips are connected to the positive and negative electrodes of the battery pack (4) through Absatz 0040: "the first pair of contact clamps 12 and the second pair of contact clamps 14 are used to connect to high and low (e.g. high and ground) terminals of the two low-voltage systems" 7.1.1 a reverse-insertion-proof connector 7.1.2 or welded wires, 7.1.3 the voltage identifying system is connected to the red and black power source clips, Absatz 0053: "the polarity of the made connection may be determined by way of measuring the voltage at the connection."; Absatz 0061: "This may be determined by way of determining whether voltages measured at the cable clamps are within a few counts of the last several measurements." 7.5 the external smart battery detection system (6) is 7.5.1 either disposed outside the emergency power source and connected to the emergency power source through a reverse-insertion-proof connector, or Aufgrund der Ausführungen in den Absätzen 0077 bis 0079, wonach es etwas Besonderes ist, den in der Druckschrift D3 diskutierten Sicherheitsschaltkreis in das Gehäuse der Batterie 160 zu integrieren, liest die Fachperson mit, dass es gemäß Druckschrift D3 zum Stand der Technik gehört, den Sicherheitsschaltkreis, der dieselben Funktionen ausübt, wie das externe Batterieerkennungssystem gemäß Streitpatent, außerhalb des Gehäuses der Batterie 160 zu positionieren. 7.5.2 disposed inside the emergency power source while the red and black power source clip is disposed outside the emergency power source. Figur 18 i. V. m. Absatz 0079: "circuitry similar to that discussed herein is incorporated into the battery 160.".
Aus der Druckschrift D3 sind weder ein verpolungssicherer Verbinder (Merkmal 7.1.1) noch verschweißte Drähte (Merkmal 7.1.2) bekannt.
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der aus der Druckschrift D3 bekannten Notstromquelle zwar neu. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ergibt sich für die Fachperson jedoch in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D3. Denn bei den in der Druckschrift D3 nicht erwähnten Merkmalen des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1, den verpolungssicheren Verbindern und den verschweißten Drähten, handelt es sich um fachübliche Maßnahmen.
Diese Merkmale 7.1.1 sowie 7.1.2 sind allgemeines Fachwissen und der Fachperson beispielsweise aus der Druckschrift D1 als solches bekannt.
Da in der Druckschrift D3 von "jump started" sowie von "booster box" die Rede ist - letzteres kann mit "Starthilfebox" übersetzt werden - handelt es sich in Druckschrift D3 zudem zweifelsfrei um eine Notstromquelle im Sinne des Streitpatents.
Weiter ist dem erteilten Patentanspruch 1 außer der Funktion, ein Fahrzeug zu starten, nicht zu entnehmen, was darüber hinaus den "Hochstromausschaltkreis" nach Merkmal 6 charakterisieren soll. Die gleiche Funktionalität entnimmt die Fachperson aufgrund der Angaben "booster boxes" (Absatz 0049) sowie "the user is able to start the car being jumped" (Abs. 0050) auch der Druckschrift D3.
Ebenso ist der Umstand, dass die Druckschrift D3 die Formulierung "external smart battery detection system" nicht umfasst, unbeachtlich, da die Funktionen, die diesbezüglich im Patentanspruch 1 genannt sind, gleichermaßen in der Druckschrift D3 bereits offenbart sind.
3. Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent in der erteilten Fassung als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben die weiter angegriffenen abhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 13. September 2016 - X ZR 64/14, GRUR 2017, 57 - Datengenerator).
Allerdings sind auch in den abhängigen, auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 10 keine Merkmale genannt, die eine Patentfähigkeit begründen könnten.
3.1 Im erteilten Patentanspruch 2 sind zum einen ï Materialien der Elektroden des Batteriepakets, ï eine DC-DC-Spannungsreglerschaltung, ï eine MCU-Steuerschaltung und ï ein smartes LED-Ladezustandsanzeigesystem und ï eine Ausgleichs-Schutzschaltung genannt. Zum anderen sind im erteilten Patentanspruch 2 verschiedene elektrische Verbindungen aufgezählt: ï zwischen dem Batteriepack und der Spannungsreglerschaltung sowie einem LED-Treiberschaltkreis, ï zwischen dem LED-Treiberschaltkreis und einem LED-Leuchtmittel, ï zwischen dem Batteriepack und der Ausgleichs-Schutzschaltung.
Diese Einzelheiten und elektrischen Verbindungen sind jeweils für sich fachüblich. Auch durch deren Zusammenstellung ergibt sich keine Funktion, die über die Summe der einzelnen Funktionen hinausginge. Gegenteiliges hat auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.
3.2 Die im erteilten Patentanspruch 3 genannten Werte, wonach das Relais ein 12 V- oder 24 V Relais ist, mit einem Bemessungsstrom, der von 20 A bis 300 A reicht, und das 4 bis 6 Pins hat, ist bei Fahrzeugen typisch, wie es dementsprechend auch in der CN 202275781 U [D9], Abs. 0004 i. V. m Abb. 3, der IEC 61810 2003 [D10], Seite 20, Abschnitt 5.7, und der ISO 7588-1:1998 [D11], Seite 4, Tabelle 2, als allgemein gültig und üblich beschrieben ist.
3.3 In der Druckschrift D1 sind zwar, anders als in Patentanspruch 4, keine konkreten Werte genannt, wann das Relais öffnet bzw. schließt, abgesehen davon zeigt die dortige Notstromquelle in Übereinstimmung mit den Angaben im erteilten Patentanspruch 4 jedoch folgendes Verhalten:
Abs. 0020: "If the system does not detect a battery charging voltage 212, once jumper cables 60 have been connected to the vehicle to be started 28, the voltage is measured by the reverse voltage sensor 24 to determine if the cables have been properly connected to the vehicle 214. If the voltage measured is significantly less than the voltage of the system batteries 22, then a reverse polarity connection of the jumper cables to the vehicle is determined and an error flag is set and the event saved in non-volatile memory 216. A "Reverse Polarity" error message is displayed 218 on the LCD 46, and the reverse voltage LED 48 is illuminated 216.".
Abs. 0032: "If no current flow is detected by the system 296 indicating that there is an open circuit within the system, an open circuit error count is incremented 298, an "Open Circuit" error message is displayed 300 on the LCD 46, the contact relay 34 is opened and the fault LED 56 is illuminated 290. The system may be returned to the ready mode if the Automatic button 42 is pressed by the operator 292, or automatically after five minutes 294. "
Es liegt unstreitig im Rahmen des fachüblichen Handelns der Fachperson, die konkreten Werte für die Rückmeldespannung sowie den Abschaltwert bei der Ladung eines externen Gerätes festzulegen.
Bei den Bemessungswerten des Hochstromausgabeschaltkreises, die im erteilten Patentanspruch 4 genannt sind, handelt es sich wiederum um Wertebereiche, die für Fahrzeuge typisch sind. Daher stellt die konkrete Dimensionierung, die im Patentanspruch 4 genannt ist, keine erfinderische Tätigkeit dar.
3.4 Gemäß erteiltem Patentanspruch 5, der auf den Patentanspruch 2 rückbezogen ist, soll die Notstromquelle zum einen eine 19 V DC-Ausgangsspannung, eine 12 V DC-Ausgangsspannung, sowie eine 5 V DC-Ausgangsspannung liefern. Dafür ist ein sogenannter Boost- sowie ein Buckschaltkreis vorgesehen. Ein technischer Zusammenhang des Batterieerkennungssystems, das im Patentanspruch 1 ausgestaltet wird, mit diesen zusätzlich zur Verfügung gestellten Spannungen besteht nicht, vielmehr handelt es sich um eine bloße Aggregation.
In der Druckschrift D4 ist als allgemein Bekanntes eine Schaltung erwähnt, die die gleichen Spannungen ausgibt (Übersetzung D4a, Seite 6, dritter Absatz). Somit ist der Patentanspruch 5 nicht als Grundlage einer bestandsfähigen Anspruchsfassung geeignet.
3.5 Im erteilten Patentanspruch 6 sind Komponenten aufgezählt, die keinen funktionellen Zusammenhang haben, sondern wiederum eine reine Aggregation - auch zu den in den zuvor genannten Funktionen - darstellen: ï Alarmsystem (15) zum Übertragen eines Alarmsignals, ï Wechselrichterschaltkreis (17) zum Wandeln von elektrischer Energie ï smartes Heizsystem (16) zum Heizen des Batteriepacks (4) Jedes dieser Teilsysteme ist aus dem Stand der Technik allgemein bekannt:
Ein Alarmsystem ist in Druckschrift D1 (Fig. 1 "annunciator 70"; Fig. 2D "sounder 70", Abs. 0014: "An audible warning may also be provided 70") gezeigt und erwähnt. Gleiches entnimmt die Fachperson der Druckschrift D3 (Absatz 0008: "In some instances, the safety circuit provides an audible and/or visible alarm identifying a potential problem.").
Thema der Druckschrift CN 102842935 A [D5] ist insgesamt die Vorheizfunktion einer Batterie-Notstromversorgung (Patentanspruch 1: "Lithiumbatterie-Notstromversorgung mit automatischer Vorheizfunktion") für Kraftfahrzeuge (Übersetzung D5a, Seite 1, siebter Absatz: "Anlasser eines allgemeinen Automobilanlassers"; Seite 2, zweiter Absatz: "… um das Auto zu starten").
Da in der Druckschrift CN 202651868 U [D12] ein 24 V-Batteriepack gezeigt und beschrieben ist, das einen 220 V-Wechselspannungsausgang hat (Übersetzung D12a Seite 2, erster Absatz), liest die Fachperson einen Wechselrichter mit.
Daher stellt keine der in Patentanspruch 6 aufgezählten Komponenten eine Besonderheit dar. Etwas Anderes hat auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht.
3.6 Die ausgegebene Wechselspannung von 220 V ist der Fachperson als in weiten Teilen der Welt übliche Versorgungsspannung öffentlicher Stromnetze (220-230 V) allgemein bekannt und etwa in der Schaltung gemäß Druckschrift D12 so gezeigt wie dann auch im erteilten Patentanspruch 7 (Übersetzung D12a, Seite 3, erster Absatz).
3.7 Die konkrete Ausgestaltung des in Anspruch 6 genannten Heizsystems für eine Batterie, wie es im erteilten, auf Anspruch 6 rückbezogenen Patentanspruch 8 angegeben ist, nimmt die Fachperson unstreitig im Rahmen ihrer routinemäßigen Tätigkeit vor.
3.8 Gehäuse aus Kunststoffmaterial, Aluminiummaterial oder Verbundmaterial sind für die Fachperson unstreitig eine Selbstverständlichkeit, sodass dahinstehen kann, ob es sich bei dem im erteilten Patentanspruch 9 genannten Gehäuse um dasselbe handelt, das in Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 erwähnt ist.
Der zweite, davon unabhängige Aspekt, auf den Patentanspruch 9 gerichtet ist, die Auslegung des Solarpaneleingangsschaltkreises, ist der Fachperson allgemein bekannt und als bekannt in der Druckschrift CN 201750371 U [D6] beschrieben (Übersetzung D6a, Seite 5, letzter Absatz: "Zum Beispiel beträgt die optimale Ausgangsspannung der Solarzelle 101 15,9 V-16,4 V."; Seite 6, zweiter Absatz: "Die Ausgangsleistung P der Solarzelle 101 ist auf … 24,7 W ausgelegt.").
3.9 Eine Sicherung mit einem Bemessungsstrom von 150 A bis 250 A, also in dem im erteilten Patentanspruch 10 genannten Bereich von 50 A bis 500 A ist beispielsweise in der Druckschrift D4 bekannt (Übersetzung D4a: Seite 9, zweiter Absatz: "Der Hochstrom-Ausgangskreis für das Anlassen von Fahrzeugen ist mit einer Sicherung von 150A-250A in Reihe geschaltet".
IV. Zu den Fassungen nach den Hilfsanträgen
Auch mit den Fassungen nach den Hilfsanträgen kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen. Der Gegenstand des Streitpatents in den verteidigten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 21 sowie 24 geht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und beruht somit auf einer unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) und die Gegenstände nach den Hilfsanträgen 22 und 23 sind nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ). Die Verteidigung des Streitpatents in den Fassungen nach den Hilfsanträge 25 und 26 erweist sich als unzulässig.
1. Hilfsantrag 1 ist unzulässig, da dessen Gegenstand über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruht.
Die durch Hilfsantrag 1 erfolgte Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung, nach der in Patentanspruch 1 die "oder-Verknüpfung" zwischen den Merkmalen 7.3.1 und 7.4.1 durch eine "und-Verknüpfung" ersetzt ist, ist zwar also solche zulässig. Denn die Fachperson hat, wie ausgeführt, den ursprünglich eingereichten Unterlagen nichts anderes entnommen, als, dass für das Erkennungssignals sowohl ein Schaltungsteil zur Spannungserkennung als auch ein Schaltungsteil zur Stromerkennung vorhanden sein muss. Es liegt aber trotz dieser Beschränkung nach wie vor eine unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vor. Denn in den ursprünglichen Unterlagen ist kein beliebiger Zusammenhang zwischen dem Erkennungssignal ("detection signal"), das in Merkmal 7.2 genannt ist, und der gemäß dem Merkmal 7.3.1 erkannten Spannung der externen Batterie oder dem gemäß Merkmal 7.4.1 erkannten Strom durch den externen Starterschaltkreis ("external starting circuit") offenbart.
Die Merkmale 7.3.1 und 7.4.1 sind in der Fassung des Hilfsantrags 1 den ursprünglichen Unterlagen, zumindest in der beanspruchten Breite, nicht zu entnehmen. Denn soweit das Ein- und Ausschaltkriterium für das Relais in Zusammenhang mit der Batteriespannung und dem Strom zum externen Starterschaltkreis ("external starting circuit") genannt ist, steht dies konkret mit der Polarität und einem vorgegebenen Bereich der Spannung und der Ausschaltbedingung in Zusammenhang, dass der Strom unter eine vorgegebene Schwelle fällt (vgl. jeweils Anlage NK0-2, Absätze 0009 und 0030 sowie Anspruch 4). Diese Einschränkung durch den insoweit genannten Zusammenhang findet sich in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht wieder.
2. Hilfsantrag 2 ist unzulässig, da dessen Gegenstand über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruht.
Die einzige Änderung gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 besteht darin, dass es sich bei der externen Batterie um eine Blei-Säure-Batterie oder eine Lithium-Ionen-Starterbatterie handelt.
Im Hilfsantrag 2 liegt unverändert die bereits in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 durch die Merkmale 7.3.1 und 7.4.1 sowie der "oder-Verknüpfung" gegebene unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vor (vgl. Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrags). Hilfsantrag 2 ist daher bereits aus diesem Grund nicht zulässig.
Darüber hinaus ist die externe Batterie kein Bestandteil der Notstromquelle, die Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch diese spezielle Verwendung das Batterieerkennungssystem konkretisiert würde.
3. Hilfsantrag 3 ist unzulässig, da dessen Gegenstand über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruht.
Die durch Hilfsantrag 3 erfolgte Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung durch die Ergänzung durch den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 3, der seinerseits unter anderem auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 3 zurückgeht, ist also solche nicht zu beanstanden.
Auch im Hilfsantrag 3 ist jedoch die bereits in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 gegebene unzulässige Erweiterung (Merkmale 7.3.1, 7.4.1) gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorhanden (vgl. Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung durch die erteilte Fassung).
4. Hilfsantrag 4 ist unzulässig, da auch in diesem die bereits in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 gegebene unzulässige Erweiterung (Merkmale 7.3.1, 7.4.1) gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen enthalten ist (vgl. Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung durch die erteilte Fassung).
Hinzu kommt, dass der gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügte Wortlaut "wherein when the red and black power source clips are respectively connected to the positive and negative electrodes of the external battery, if the connection is correct, a feedback voltage displayed by the voltage identifying system is positive, otherwise the feedback voltage is negative, and wherein when the feedback voltage ranges from a value a to a value b and is of a positive value, the coil of the relay receives a voltage signal so that its contact is closed and its output terminal is coupled to the high current outputting circuit (7), and the emergency power source starts to power an external device with a high current," zwar dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 jedoch nicht in seinem Gesamtzusammenhang entnommen ist.
Die in den in Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale definieren unter anderem Spannungswerte a und b, die den ursprünglichen Unterlagen ausschließlich zusammen mit konkreten Wertebereichen zu entnehmen sind, und außerdem, dass der Wert a kleiner als Wert b ist (vgl. Anlage NK0-2, Absätze 0009, 0029 und Anspruch 4). Zumindest diese Zusammenhänge sind dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht zu entnehmen. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Darüber hinaus sind nicht alle im erteilten Patentanspruch 4 genannten Merkmale, die funktionell untrennbar miteinander verknüpft sind, in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 aufgenommen worden. Der Schutzbereich des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag 4 ist dabei gegenüber dem des Streitpatents in erteilter Fassung durch die Auflösung des Rückbezugs von Patentanspruch 4 auf Patentanspruch 3 unzulässig erweitert.
Die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in einen Patentanspruch führt zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents. Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Diese Funktion ist vielmehr allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen. Deshalb darf ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17 -, GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III; Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - elektronisches Modul).
Soweit der erteilte Patentanspruch 4 auf den erteilten Patentanspruch 3 rückbezogen ist, findet sich dies in der Fassung von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 nicht mehr; vielmehr ist der - insoweit einschränkende - Rückbezug auf Patentanspruch 3 bei den in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 aus dem Patentanspruch 4 aufgenommenen Merkmalen entfallen. Somit erhielte das Patent eine von der erteilten Fassung abweichende Einschränkung, die über den Offenbarungsgehalt von Patentanspruch 4 mit seinem notwendigen (und insoweit weiter einschränkenden) Rückbezug auf Patentanspruch 3 hinausgeht. Auch aus diesem Grund ist der Hilfsantrag 4 unzulässig.
5. Hilfsantrag 5 ist unzulässig, da auch im Hilfsantrag 5 die bereits in erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 gegebene unzulässige Erweiterung (Merkmale 7.3.1, 7.4.1) gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen enthalten ist (vgl. Ausführungen zur Unzulässigen Erweiterung durch die erteilte Fassung).
Der gemäß Hilfsantrag 5 gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügte Wortlaut "wherein if the current is lower than value c, which ranges from 0.1A to 10A, the electrical signal across the coil of the relay disappears so that the contact is open, said output terminal is disconnected from the high current outputting circuit to stop powering an external device with the high current," ist dem erteilten Patentanspruch 4 entnommen.
Es liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor. Die in den in Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale definieren einen Wert des Stroms c, der den ursprünglichen Unterlagen ausschließlich als funktional mit den Werten a und b eines Spannungsbereichs verknüpft zu entnehmen ist (vgl. Anlage NK0-2, Absätze 0009, 0030 und Anspruch 4). Zumindest dieser Zusammenhang ist dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht mehr zu entnehmen.
Abgesehen davon sind nicht alle im erteilten Patentanspruch 4 genannten Merkmale, die funktionell untrennbar miteinander verknüpft sind, in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 aufgenommen.
Zudem ergibt sich durch Hilfsantrag 5 eine andere Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 unter Schutz gestellt ist. Damit erhielte das Patent auch hier eine von der erteilten Fassung abweichende Einschränkung, die über den Offenbarungsgehalt von Patentanspruch 4 mit seinem notwendigen (und insoweit weiter einschränkenden) Rückbezug auf Patentanspruch 3 hinausgeht. Auch aus diesem Grund ist der Hilfsantrag 5 unzulässig.
6. Hilfsantrag 6 ist unzulässig, da auch im Hilfsantrag 6 die bereits in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 gegebene unzulässige Erweiterung (Merkmale 7.3.1, 7.4.1) gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorliegt (vgl. Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung durch die erteilte Fassung).
Laut Hilfsantrag 6 ist am Ende von Patentanspruch 1 folgender Teilsatz angefügt: "wherein if the connection is reverse, the relay does not work, and the high current outputting circuit (7) is cut off."
Darin liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Der Inhalt der Ergänzung geht zwar auf Absatz 0029 der ursprünglich eingereichten Unterlagen (Anlage NK0-2) bzw. Absatz 0029 der Streitpatentschrift (Anlage NK0) zurück. Aber dieser ist nur in Zusammenhang mit einem konkreten Zahlenbeispiel offenbart, nicht jedoch in der beanspruchten Allgemeinheit.
Der gemäß Hilfsantrag 6 außerdem gegenüber der erteilten Fassung hinzugefügte Wortlaut "wherein when the red and black power source clips are respectively connected to the positive and negative electrodes of the external battery, if the connection is correct, a feedback voltage displayed by the voltage identifying system is positive, otherwise the feedback voltage is negative, and," ist zwar dem erteilten Patentanspruch 4 entnommen.
Es sind jedoch auch hier nicht alle im erteilten Patentanspruch 4 genannten Merkmale, die funktionell untrennbar miteinander verknüpft sind, in den Patentanspruch 1 aufgenommen. Dies gilt auch, soweit der erteilte Patentanspruch 4 auf den erteilten Patentanspruch 3 rückbezogen ist. Denn dadurch erhielte das Patent auch hier eine von der erteilten Fassung abweichende Einschränkung, die über den Offenbarungsgehalt von Patentanspruch 4 mit seinem notwendigen (und insoweit weiter einschränkenden) Rückbezug auf Patentanspruch 3 hinausgeht. Auch aus diesem Grund ist der Hilfsantrag 6 unzulässig.
7. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 eine Kombination der Ergänzungen bzw. Änderungen nach den Hilfsanträgen 1 und 4 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 1 und 4 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 1 und 4 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand vollständig wiedergibt. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Dabei enthält Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7, wie zuvor bereits mehrfach erläutert, zudem eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
8. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 eine Kombination der Ergänzungen bzw. Änderungen nach den Hilfsanträgen 1 und 6 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 1 und 6 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 1 und 6 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand vollständig wiedergibt. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8, wie zuvor bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
9. Da Patentanspruch 1 Hilfsantrag 9 eine Kombination der Änderungen bzw. Ergänzungen aus den Hilfsanträgen 1 und 5 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 1 und 5 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 1 und 5 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand entspricht. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
10. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 eine Kombination der Änderungen bzw. Ergänzungen aus den Hilfsanträgen 4 und 5 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 4 und 5 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 4 und 5 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand vollständig wiedergibt. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
11. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 eine Kombination der Änderungen bzw. Ergänzungen aus den Hilfsanträgen 4, 5 und 6 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 4, 5 und 6 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 4, 5 und 6 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand entspricht. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
12. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 eine Kombination der Änderungen bzw. Ergänzungen aus den Hilfsanträgen 1, 4 und 6 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 1, 4 und 6 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 1, 4 und 6 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand vollständig wiedergibt. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
13. Da Patentanspruch 1 Hilfsantrag 13 eine Kombination der Ergänzungen bzw. Änderungen nach den Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 5 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 5 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 5 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand vollständig wiedergibt. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
14. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 eine Kombination der Änderungen bzw. Ergänzungen nach den Hilfsanträgen 1, 2, 3, 4 und 5 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 1, 2, 3, 4 und 5 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 14 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand vollständig enthalten ist. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
15. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 eine Kombination der Änderungen nach den Hilfsanträgen 1, 3, 4, 5 und 6 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 1, 3, 4, 5 und 6 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 1, 3, 4, 5 und 6 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 15 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand vollständig wiedergibt. Somit liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
16. Hilfsantrag 16 ist unzulässig, da dessen Gegenstand über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruht.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 13 hinzugefügte Wortlaut
"wherein the solar panel input circuit (2), which is disposed on the outside of the housing, has a power ranging from 0.5W to 50W and an input voltage ranging from 5V to 25V," ist dem erteilten Patentanspruch 9 entnommen. Es kann dahinstehen, ob die unvollständige Hinzunahme des Wortlauts des erteilten Patentanspruchs 9 zu einer weiteren unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führt. Gleichermaßen kommt es nicht darauf an, ob das im erteilten Patentanspruch 9 genannte Gehäuse, dasselbe ist, wie das bereits in Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 genannte.
Jedenfalls ist auch Patentanspruch 1 aus den zum Hilfsantrag 13 genannten Gründen unzulässig. Es liegt gegenüber der ursprünglichen Anmeldung bereits eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor. Denn aus der Kombination der Änderungen aus den Hilfsanträgen 1, 2, 3, 5 und 9 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0 -2) offenbarten Gegenstand vollständig wiedergibt.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 offen beansprucht ist.
17. Hilfsantrag 17 ist unzulässig, da dessen Gegenstand über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht und somit auf einer unzulässigen Erweiterung beruht.
In dem gemäß Hilfsantrag 17 gegenüber der erteilten Fassung Hinzugefügtem liegt auch hier eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Zwar sind die Ergänzungen
"wherein the battery pack (4) consists of lithium-ion batteries connected in series or parallel, each battery having a positive electrode made of lithium iron phosphate, lithium cobalt oxide, nickel cobalt manganese ternary lithium or lithium manganate and a negative electrode made of artificial or natural graphite, the output terminals of the battery pack are further connected to ï a multipath DC-DC voltage regulator circuit and ï a LED driving circuit (12), ï each path of the DC-DC voltage regulator circuit is connected to a MCU controller circuit (14), and ï the MCU controller circuit (14) is further connected to a smart LED electric quantity display system (8) for displaying the electric quantity of the emergency power source, ï an output terminal of the LED driving circuit (12) is connected to a LED lighting lamp (13), and an equalization protection circuit (3) is connected in parallel with the battery pack (4) for protecting the battery pack (4)."
Absatz 0025 der Streitpatentschrift - ebenso Absatz 0025 der ursprünglichen Unterlagen (NK0-2) - entnommen. Dabei ist jedoch nur ein Teil des dort wiedergegebenen, spezifischen Ausführungsbeispiels in den Wortlaut des Patentanspruchs 1 aufgenommen.
Darüber hinaus ist auch im Hilfsantrag 17 die bereits in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 vorhandene unzulässige Erweiterung (Merkmale 7.3.1, 7.4.1) gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen weiter enthalten (vgl. Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung durch die erteilte Fassung).
18. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 18 auf die erteilten Patentansprüche 1, 3 und 4 zurückgeht, ist dieser aus den zum Hauptantrag genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Auch durch die Hinzunahme der in den erteilten Patentansprüchen 3 und 4 genannten in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 18 aufgenommenen Merkmale wird die unzulässige Erweiterung in den Merkmale 7.3.1 und 7.4.1 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen nicht beseitigt.
19. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 19 auf die erteilten Patentansprüche 1, 2, 5, 6 und 8 zurückgeht, ist dieser aus den zur erteilten Fassung genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Durch die Hinzunahme der in den erteilten Patentansprüchen 2, 5, 6 und 8 genannten Merkmale in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 19 wird die unzulässige Erweiterung in den Merkmale 7.3.1 und 7.4.1 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen nicht beseitigt.
20. Da Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 20 eine Kombination der Änderungen aus den Hilfsanträgen 13 und 17 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 13 und 17 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 5 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 20 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand vollständig wiedergibt.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 19, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
Ebenso ist das spezifische Ausführungsbeispiel aus Absatz 0025 der Streitpatentschrift - entsprechend Absatz 0025 der ursprünglichen Unterlagen (NK0-2) - auch gemäß Hilfsantrag 20 nicht vollständig in den Wortlaut des Patentanspruchs 1 aufgenommen.
Abgesehen davon ist auch im Hilfsantrag 20 die bereits in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 gegebene unzulässige Erweiterung (Merkmale 7.3.1, 7.4.1) gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorhanden (vgl. Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung durch die erteilte Fassung), die auch durch die weiteren Ergänzungen des Hilfsantrags 20 nicht behoben ist.
21. Da Hilfsantrag 21 eine Kombination der Hilfsanträge 1 bis 6, und 17 ist, ist dieser aus den zu den Hilfsanträgen 1 bis 6 und 17 genannten Gründen ebenfalls unzulässig.
Denn aus der Kombination der Hilfsanträge 1 bis 6 ergibt sich durch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 21 keine Merkmalskombination, die den im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 4 oder in den Absätzen 0009, 0029 oder 0030 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage NK0-2) offenbarten Gegenstand vollständig wiedergibt.
Zudem enthält auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 21, wie bereits mehrfach erläutert, eine andere - und insoweit unzulässige - Merkmalskombination als sie durch den erteilten Patentanspruch 4 in dessen Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 3 beansprucht ist.
Ebenso ist das spezifische Ausführungsbeispiel aus Absatz 0025 der Streitpatentschrift - entsprechend Absatz 0025 der ursprünglichen Unterlagen (NK0-2) - auch gemäß Hilfsantrag 21 nicht vollständig in den Wortlaut des Patentanspruchs 1 aufgenommen.
Abgesehen davon ist auch in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 21 die bereits in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 gegebene unzulässige Erweiterung (Merkmale 7.3.1, 7.4.1) gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen vorhanden (vgl. Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung durch die erteilte Fassung), die auch durch die weiteren Ergänzungen nach Hilfsantrags 21 nicht behoben ist.
22. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 22 ist zulässig, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
22.1 Gemäß Hilfsantrag 22 ist an den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 der Wortlaut der erteilten Patentansprüche 3 und 4 angefügt.
Die durch Hilfsantrag 1 erfolgte Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung, wonach in Patentanspruch 1 die "oder-Verknüpfung" zwischen den Merkmalen 7.3.1 und 7.4.1 durch eine "und-Verknüpfung" ersetzt ist, geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen zurück, denen die Fachperson entnimmt, dass für das Erkennungssignal sowohl ein Schaltungsteil zur Spannungserkennung als auch ein Schaltungsteil zur Stromerkennung vorhanden sein muss.
Weiter ist durch die vollständige Aufnahme der im erteilten Patentanspruch 4 genannten Merkmale die aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen hervorgehende Abhängigkeit des Erkennungssignals ("detection signal"), das in Merkmal 7.2 genannt ist, von der erkannten Spannung der externen Batterie Merkmal 7.3.1 und dem erkannten Strom durch den externen Starterschaltkreis Merkmal 7.4.1 ("external starting circuit") auf die ursprüngliche Offenbarung zurückgeführt.
Auch der konkrete Zusammenhang zwischen Ein- und Ausschaltkriterium für das Relais einerseits und der Batteriespannung sowie Strom zum externen Starterschaltkreis ("external starting circuit") andererseits ist dadurch in den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 22 aufgenommen.
Die weitere Ergänzung des Wortlauts des Patentanspruchs 1 wonach es sich bei der externen Batterie um eine Blei-Säure-Batterie oder eine Lithium-Ionen-Starterbatterie handelt, ändert, wie zum Hilfsantrag 2 ausgeführt, am Umfang des unter Schutz gestellten Gegenstandes nichts. Somit verteidigt die Beklagte mit dem Hilfsantrag 22 de facto im Umfang des erteilten Patentanspruchs 4, durch den die im erteilten Patentanspruch 1 gegenüber der ursprünglichen Fassung fehlenden Merkmale ergänzt sind. Daher ist Hilfsantrag 22 zulässig.
22.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 22 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Die Konkretisierung gegenüber der erteilten Fassung, wonach es sich bei der externen Batterie um eine Blei-Säure-Batterie oder eine Lithium-Ionen- Starterbatterie handelt, führt zu keiner Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1, da die externe Batterie nicht Teil der Notstromquelle ist. Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass durch diese spezielle Verwendung das Batterieerkennungssystem konkretisiert würde. Demensprechendes hat die Beklagte im Übrigen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geltend gemacht. Die Konkretisierung der externen Batterie auf eine Blei-Säure-Batterie oder eine Lithium-Ionen- Starterbatterie kann sich nicht auf die Beurteilung der Patentfähigkeit auswirken.
b) Die für das Relais genannten Werte, wonach das Relais ein 12 V- oder 24 V Relais ist, mit einem Bemessungsstrom, der von 20 A bis 300 A reicht, und das 4 bis 6 Pins hat, sind bei Fahrzeugen typisch, wie die Dokumente D10 und D11 belegen:
In der Druckschrift IEC 61810 2003 "Electromechanical elementary relays - Part 1: General and safety requirements" [D10], die als technischer Standard dem Fachwissen auf diesem Gebiet zuzurechnen ist, sind unter anderem 12 V DC sowie 24 V DC als empfohlene Nennspannung für Relaisspulen angegeben (Seite 19, Absatz 5.1 b). Als Nennströme für die Relaiskontakte sind dort 0,1 A bis 100 A genannt (Seite 20, Absatz 5.7 a)
In der Druckschrift ISO 7588-1 1998 15 "Road vehicles - Electrical/electronic switching devices" [D11] sind Fahrzeugrelais mit vier und fünf Pins wiedergegeben (Seite 4).
c) In der Druckschrift D1 sind zwar keine konkreten Werte genannt, wann das Relais öffnet bzw. schließt, abgesehen davon zeigt die dortige Notstromquelle in Übereinstimmung mit den Angaben im erteilten Patentanspruch 4 jedoch folgendes Verhalten:
- Die Bestimmung der korrekten Polung der Verbindung mittels einer Rückmeldespannung (Abs. 0022: "If the system does not detect a battery charging voltage 212, once jumper cables 60 have been connected to the vehicle to be started 28, the voltage is measured by the reverse voltage sensor 24 to determine if the cables have been properly connected to the vehicle 214. If the voltage measured is significantly less than the voltage of the system batteries 22, then a reverse polarity connection of the jumper cables to the vehicle is determined and an error flag is set and the event saved in non-volatile memory 216. A "Reverse Polarity" error message is displayed 218 on the LCD 46, and the reverse voltage LED 48 is illuminated 216.") - Das Beenden des Stromflusses, wenn der Strom unter einen Schwellwert sinkt (Abs. 0032: "If no current flow is detected by the system 296 indicating that there is an open circuit within the system, an open circuit error count is incremented 298, an "Open Circuit" error message is displayed 300 on the LCD 46, the contact relay 34 is opened and the fault LED 56 is illuminated 290. The system may be returned to the ready mode if the Automatic button 42 is pressed by the operator 292, or automatically after five minutes 294.")
Es liegt im Rahmen des fachüblichen Handelns der Fachperson, die konkreten Werte für die Rückmeldespannung sowie den Abschaltwert bei der Ladung eines externen Gerätes festzulegen, wobei es sich bei den Bemessungswerten des Hochstromausgabeschaltkreises, die im erteilten Patentanspruch 4 genannt sind, um Wertebereiche handelt, die für Fahrzeuge typisch sind. Daher handelt es sich bei der konkreten Dimensionierung, die im Patentanspruch 4 genannt ist, um keine erfinderische Tätigkeit.
23. Auch Hilfsantrag 23 ist zulässig, erweist sich jedoch als nicht patentfähig.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 23 ist aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 22 wie dieser zu beurteilen und beruht, wie zuvor zu Hilfsantrag 22 ausgeführt, ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gemäß Hilfsantrag 23 ist gegenüber der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 22 die Wirkung ergänzt, dass das Relais nicht arbeitet, und der Hochstromausausgabeschaltkreis 7 ausgeschaltet ist, falls die Verbindung falsch gepolt ist ("wherein if the connection is reverse, the relay does not work, and the high current outputting circuit (7) is cut off").
Der betreffende Wortlaut ist Absatz 0029 der Streitpatentschrift (Absatz 0029 der Anlage NK0-2) entnommen.
Das Relais an sich arbeitet jedoch stets auch im Fall eines falsch gepolten Kabels korrekt; der Arbeitskontakt des Relais schließt dann selbstverständlich technisch bedingt nicht. Die Fachperson erkennt und weiß, dass die Angabe, das Relais arbeite nicht, sachlich falsch ist. Da ein ohnehin nicht geschlossener Relaiskontakt nicht geöffnet werden kann, ist auch die Angabe, der Hochstromausgabeschaltkreis werde - durch Öffnen des Arbeitskontaktes des Relais - ausgeschaltet, sachlich falsch.
Die Fachperson erkennt zwar die Ergänzung gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 22 als offensichtlichen Fehler und ist ohne Weiteres in der Lage den richtigen Sachverhalt anhand des Ausführungsbeispiels zu erkennen. Damit ergibt sich jedoch inhaltlich kein anderer Sachverhalt mehr als durch den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 22, vielmehr entspricht Hilfsantrag 23 inhaltlich Hilfsantrag 22.
24. Hilfsantrag 24 ist aus den zum Hilfsantrag 1 genannten Gründen unzulässig.
Gemäß Hilfsantrag 24 ist an den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 der Wortlaut der erteilten Patentansprüche 2, 3, 5, 6 und 8 angefügt. Wie in Hilfsantrag 2 ist zudem ergänzt, dass sich bei der externen Batterie um eine Blei-Säure-Batterie oder eine Lithium-Ionen-Starterbatterie handelt.
Auch in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 24 ist jedoch die in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 vorhandene unzulässige Erweiterung (Merkmale 7.3.1 und 7.4.1 in der Fassung des Hilfsantrags 1) gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag 1) nicht behoben - auch nicht durch die aus den Unteransprüchen hinzugenommenen Merkmale behoben.
25. Die Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen 25 und 26 ist unzulässig.
Ein Patent kann vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird. Die beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Patentanspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch ist jedoch unzulässig (BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15, GRUR 2017, 604 - Ankopplungssystem). Da hier auch alle Merkmale aus Patentanspruch 11 in Patentanspruch 1 aufgenommen sind, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis weiter, da nicht nur ein Teil eines nicht angegriffenen Unteranspruchs übernommen ist (BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 - Anschlussklemme).
Mit den Hilfsanträgen 25 und 26 verteidigt die Beklagte das Patent unter anderem und demzufolge insoweit in unzulässiger Weise durch die Hinzunahme der im nicht angegriffenen erteilten Patentanspruch 11 genannten Merkmale. In Hilfsantrag 25, der sodann Ausgangspunkt für Hilfsantrag 26 ist, wird die Ausführungsform nach der Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 3 sowie den nicht angegriffenen Anspruch 11 als Hauptgegenstand beansprucht. Die geänderten Unteransprüche betreffen die bevorzugten Ausführungsformen gemäß den erteilten Ansprüchen 12 und 13. Die erteilten Ansprüche 2 bis 11 hat die Beklagte dann gestrichen.
B. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
C. Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Werner Müller Altvater Wagner Hackl