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Über die Entscheidung
| Zitat : | LAG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2004 - 17 Ta 6122/03 |
|---|---|
| Gericht : | LAG Berlin |
| Aktenzeichen : | 17 Ta 6122/03 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Januar 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7
Vorinstanz
ArbG Berlin; 02.10.2003; 50 Ca 15731/03
Leitsatz
Wendet sich der Arbeitgeber gegen eine wegen angeblicher Betriebsstilllegung ausgesprochene Kündigung und nimmt er im gleichen Rechtsstreit einen Betriebserwerber auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch, werden die Werte der Bestandsstreitigkeiten nicht aufeinander angerechnet.
Landesarbeitsgericht Berlin
Tenor
17 Ta (Kost) 6122/03
In dem Beschwerdeverfahren
in dem Streitwertfestsetzungsverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
am 5. Januar 2004
beschlossen:
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2003 - 50 Ca 15731/03 - geändert und der Wert des Klageantrags zu 2. zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 22.425,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der Wert des Klageantrags zu 2. bestimmt sich gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nach dem Vierteljahresverdienst des Klägers und ist daher auf 22.425,00 EUR festzusetzen.
Wendet sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und nimmt er im Wege der subjektiven Klagehäufung einen angeblichen Betriebserwerber auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses in Anspruch, so handelt es sich um zwei eigenständig nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewertende Bestandsstreitigkeiten. Es besteht keine wirtschaftliche Identität zwischen der Kündigungsschutzklage und der gegen den Betriebserwerber gerichteten Festsstellungsklage. Vielmehr verfolgt der Arbeitnehmer sein Klageziel gegenüber zwei Beklagten, ohne dass insoweit eine einheitliche Entscheidung ergehen muss. So kann die Kündigung unwirksam sein, während ein Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht vorliegt. Für diesen Fall will der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit seinem bisherigen Arbeitgeber sichern, was mit der gegen den vermeintlichen Betriebserwerber gerichteten Klage nicht möglich ist (vgl. hierzu LAG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 17 Ta (Kost) 6044/02). Bestand das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des behaupteten Betriebsübergangs länger als ein Jahr, so ist die gegen den Betriebserwerber gerichtete Bestandsstreitigkeit mit dem Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers zu bewerten. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer, bei dem nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer ein geringerer Wert festzusetzen ist (vgl. hierzu LAG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 17 Ta (Kost) 6018/03).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.