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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.04.2001 - 3 ZA (pat) 5/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 5/01 |
| Entscheidungsdatum : | 2. April 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 5/01 zu 3 Ni 58/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 58/00
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 58/00 gewährt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 58/00 begehrt.
Während die Nichtigkeitsklägerin hiergegen keine Einwendungen innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen erhoben hat, haben die Nichtigkeitsbeklagten dem Antrag widersprochen. Die Antragstellerin sei in der überschaubaren Armaturenbranche nicht bekannt, so dass der Verdacht bestehe, dass sie für einen nicht genannten Dritten tätig sei. Die Kenntnis des wahren Interessierten sei aber Voraussetzung, um ein möglicherweise der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberinnen geltend machen zu können.
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei denn, die beklagten Patentinhaberinnen haben ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Solche Gründe haben sie nicht vorgetragen. Daß die Antragstellerin den Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht bekannt ist, rechtfertigt für sich genommen keine Ausnahme vom Grundsatz der freien Akteneinsicht. Dieser schließt es aus, der Antragstellerin zugunsten der Beklagten des Nichtigkeitsverfahrens den Inhalt der Akte vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn und Zweck der Akteneinsicht, die Antragstellerin darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das og Patent angegriffen und verteidigt wird. In diesem Bereich der sachlichen Auseinandersetzung haben damit untrennbar verbundene private Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Antragstellerin zurückzutreten, weil ihr Begehren in Einklang mit dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente überprüfen zu lassen, deren Rechtsbestand durch eine Nichtigkeitsklage in Frage gestellt wird (BPatGE 22, 66, 67).
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens können sich nicht darauf berufen, dass die Gewährung der Akteneinsicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragstellerin abhängt. Soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht, kommt es nicht darauf an, ob sie im eigenen oder im fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 28 - Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile von der Akteneinsicht betroffen wären, die die Interessen der Antragsgegner berühren, sind sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist dafür die Kenntnis des Auftraggebers nicht notwendig (BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
Hellebrand Trüstedt Sredl
Ko