BGH
26. September 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - VIII ZB 39/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 39/17 |
| Entscheidungsdatum : | 26. September 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2017 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017141467- wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die (persönlich eingelegte) Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2017, mit dem das Oberlandesgericht die (persönlich eingelegte) Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen hat, durch Beschluss vom 22. August 2017 als unzulässig verworfen. Mit seiner schriftlichen Eingabe vom 2. September 2017 hat der Beklagte Gegenvorstellung erhoben und mit seiner weiteren schriftlichen Eingabe vom 8. September 2017 Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29. August 2017 eingelegt. Der Senat hat die Gegenvorstellung durch Beschluss vom 19. September 2017 zurückgewiesen.
2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Richtigkeit der Sachbehandlung und Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.
b) Die Gerichtskosten im Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1820 mit 330 EUR angesetzt. Sie beruhen darauf, dass der Beklagte gegen den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm eine unzulässige Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch Schreiben des Rechtspflegers vom 13. Juli 2017 daran festgehalten hat.
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Unterschrift
Kosziol
Vorinstanz
LG Paderborn; 01.03.2017; 3 O 322/16 / OLG Hamm; 19.06.2017; I-2 U 61/17