OLG Frankfurt
28. Oktober 2020
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BGH
27. Oktober 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - VII ZR 264/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 264/20 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Oktober 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2021 durch die Einzelrichterin Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf 97.759 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28. Oktober 2020 beauftragt, welches ihn mit 97.759 EUR beschwerte.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Gegenstandswert von 62.758,39 EUR weiterverfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. August 2021 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 62.758,39 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
II.
Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Der Kläger erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt begründete Beschwer in Höhe von 97.759 EUR. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Unterschrift
Brenneisen
Vorinstanz
LG Wiesbaden; 19.06.2019; 1 O 417/18 / OLG Frankfurt am Main; 28.10.2020; 6 U 116/19