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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 2 StR 80/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 80/21 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Mai 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. November 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gilt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hätte auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens prüfen müssen, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegt. Da das erste Revisionsverfahren (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 2 StR 560/18, NStZ 2021, 96 f. mit Anm. Bittmann) überdurchschnittlich lange gedauert hat, ist - unbeschadet der vom Landgericht vorgenommenen Strafmilderung wegen der Verfahrensdauer - zum Ausschluss jeder Benachteiligung des Angeklagten auch nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung anzuordnen, dass ein - geringer - Teil der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gilt. Das kann der Senat selbst bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18, StV 2020, 361; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 617/16).
Unterschrift
Franke Appl Krehl
Unterschrift
Eschelbach RiBGH Wenske ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.
Franke
Vorinstanz
Landgericht Aachen; 26.11.2020; 609 Js 1432/17 62 KLs 5/20