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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2009 - 3 B 51/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 51/09 |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2009 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 29.04.2009; VG 9 a 206.08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Juli 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Tatsache des Fristablaufs bleibt davon unberührt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Ablauf dieser Frist mit Schreiben vom 10. Juli 2009 mitteilte, dass er den Kläger nicht mehr vertrete.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschrift
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Dr. hc. Rennert