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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.05.2008 - 1 StR 223/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 223/08 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Mai 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 2. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer wegen des Zeitablaufs eine mathematisierte Kompensation vorgenommen hat, ohne dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorlag.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Wahl Boetticher Kolz Elf Sander