BVerwG
17. Dezember 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2009 - 5 B 60/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 60/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 22.09.2009; VGH 10 A 2333/09.Z
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 606 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit hat bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem angegriffenen Beschluss (Seite 5) hingewiesen. Ferner ist der Kläger auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten. Auch hierauf ist er hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.