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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 05.10.2004 - 3 StR 288/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 288/04 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge, der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu DNA-Anhaftungen an der Tatwaffe sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, weist der Senat ergänzend darauf hin, daß im Hinblick auf die Ausführungen UA S. 15 ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht.
Unterschrift
Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert