BVerwG
22. Mai 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.05.2006 - 4 A 1019/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1019/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Mai 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.